RVG
Ausfertigungsdatum: 05.05.2004
Vollzitat:
"Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist"
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610; |
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.7.2024 I Nr. 240 | |
Hinweis: | Änderung durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 328 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2004 +++)Das G wurde als Art. 3 des G v. 5.5.2004 I 718 (KostRMoG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am 1.7.2004 in Kraft.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2020/1828 (CELEX Nr: 32020L1828) vgl.
Bek. v. 1.11.2023 I Nr. 296 +++)
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Höhe der Vergütung |
§ 3 | Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten |
§ 3a | Vergütungsvereinbarung |
§ 4 | Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung |
§ 4a | Erfolgshonorar |
§ 4b | Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung |
§ 5 | Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts |
§ 6 | Mehrere Rechtsanwälte |
§ 7 | Mehrere Auftraggeber |
§ 8 | Fälligkeit, Hemmung der Verjährung |
§ 9 | Vorschuss |
§ 10 | Berechnung |
§ 11 | Festsetzung der Vergütung |
§ 12 | Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe |
§ 12a | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
§ 12b | Elektronische Akte, elektronisches Dokument |
§ 12c | Rechtsbehelfsbelehrung |
Abschnitt 2 | |
Gebührenvorschriften | |
§ 13 | Wertgebühren |
§ 14 | Rahmengebühren |
§ 15 | Abgeltungsbereich der Gebühren |
§ 15a | Anrechnung einer Gebühr |
Abschnitt 3 | |
Angelegenheit | |
§ 16 | Dieselbe Angelegenheit |
§ 17 | Verschiedene Angelegenheiten |
§ 18 | Besondere Angelegenheiten |
§ 19 | Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen |
§ 20 | Verweisung, Abgabe |
§ 21 | Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache |
Abschnitt 4 | |
Gegenstandswert | |
§ 22 | Grundsatz |
§ 23 | Allgemeine Wertvorschrift |
§ 23a | Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe |
§ 23b | Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz |
§ 23c | Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz |
§ 24 | Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz |
§ 25 | Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung |
§ 26 | Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung |
§ 27 | Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung |
§ 28 | Gegenstandswert im Insolvenzverfahren |
§ 29 | Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung |
§ 29a | Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz |
§ 30 | Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz |
§ 31 | Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz |
§ 31a | Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz |
§ 31b | Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen |
§ 32 | Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren |
§ 33 | Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren |
Abschnitt 5 | |
Außergerichtliche Beratung und Vertretung | |
§ 34 | Beratung, Gutachten und Mediation |
§ 35 | Hilfeleistung in Steuersachen |
§ 36 | Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht |
Abschnitt 6 | |
Gerichtliche Verfahren | |
§ 37 | Verfahren vor den Verfassungsgerichten |
§ 38 | Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften |
§ 38a | Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte |
§ 39 | Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt |
§ 40 | Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt |
§ 41 | Besonderer Vertreter |
§ 41a | Vertreter des Musterklägers |
Abschnitt 7 | |
Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren | |
§ 42 | Feststellung einer Pauschgebühr |
§ 43 | Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs |
Abschnitt 8 | |
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe | |
§ 44 | Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe |
§ 45 | Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts |
§ 46 | Auslagen und Aufwendungen |
§ 47 | Vorschuss |
§ 48 | Umfang des Anspruchs und der Beiordnung |
§ 49 | Wertgebühren aus der Staatskasse |
§ 50 | Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe |
§ 51 | Festsetzung einer Pauschgebühr |
§ 52 | Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen |
§ 53 | Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten |
§ 53a | Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung |
§ 54 | Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts |
§ 55 | Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse |
§ 56 | Erinnerung und Beschwerde |
§ 57 | Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde |
§ 58 | Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen |
§ 59 | Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse |
§ 59a | Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden |
Abschnitt 9 | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 59b | Bekanntmachung von Neufassungen |
§ 60 | Übergangsvorschrift |
§ 61 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes |
§ 62 | Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz |
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) | |
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1) |
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
Gliederung | |||
Teil 1 | Allgemeine Gebühren | ||
Teil 2 | Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren | ||
Abschnitt 1 | Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | ||
Abschnitt 2 | Herstellung des Einvernehmens | ||
Abschnitt 3 | Vertretung | ||
Abschnitt 4 | (weggefallen) | ||
Abschnitt 5 | Beratungshilfe | ||
Teil 3 | Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren | ||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||
Abschnitt 2 | Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Unterabschnitt 1 | Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Unterabschnitt 2 | Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Abschnitt 3 | Gebühren für besondere Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 | Besondere erstinstanzliche Verfahren | ||
Unterabschnitt 2 | Mahnverfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Vollstreckung und Vollziehung | ||
Unterabschnitt 4 | Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | ||
Unterabschnitt 5 | Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
Unterabschnitt 6 | Sonstige besondere Verfahren | ||
Abschnitt 4 | Einzeltätigkeiten | ||
Abschnitt 5 | Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | ||
Teil 4 | Strafsachen | ||
Abschnitt 1 | Gebühren des Verteidigers | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine Gebühren | ||
Unterabschnitt 2 | Vorbereitendes Verfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren | ||
Erster Rechtszug | |||
Berufung | |||
Revision | |||
Unterabschnitt 4 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
Unterabschnitt 5 | Zusätzliche Gebühren | ||
Abschnitt 2 | Gebühren in der Strafvollstreckung | ||
Abschnitt 3 | Einzeltätigkeiten | ||
Teil 5 | Bußgeldsachen | ||
Abschnitt 1 | Gebühren des Verteidigers | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine Gebühr | ||
Unterabschnitt 2 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | ||
Unterabschnitt 4 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde | ||
Unterabschnitt 5 | Zusätzliche Gebühren | ||
Abschnitt 2 | Einzeltätigkeiten | ||
Teil 6 | Sonstige Verfahren | ||
Abschnitt 1 | Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
Unterabschnitt 2 | Gerichtliches Verfahren | ||
Abschnitt 2 | Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine Gebühren | ||
Unterabschnitt 2 | Außergerichtliches Verfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren | ||
Erster Rechtszug | |||
Zweiter Rechtszug | |||
Dritter Rechtszug | |||
Unterabschnitt 4 | Zusatzgebühr | ||
Abschnitt 3 | Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen | ||
Abschnitt 4 | Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | ||
Abschnitt 5 | Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme | ||
Teil 7 | Auslagen |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Vorbemerkung 1: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG. | ||
1000 | Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags | |
| 1,5 0,7 | |
(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war. (3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. (4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind anzuwenden. (5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. | ||
1001 | Aussöhnungsgebühr .......... | 1,5 |
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften. | ||
1002 | Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt .......... | 1,5 |
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. | ||
1003 | Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen .......... | 1,0 |
(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich. (2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. | ||
1004 | Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig: Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen .......... | 1,3 |
(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden. | ||
1005 | Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen .......... (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. | in Höhe der Geschäftsgebühr |
1006 | Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Die Gebühr 1005 entsteht .......... (1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. | in Höhe der Verfahrensgebühr |
1007 | (weggefallen) | |
1008 | Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um .......... | 0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmen- gebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % |
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. (4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend. | ||
1009 | Hebegebühr | |
| 1,0% | |
| 0,5% | |
| 0,25 % des aus- oder zurückgezahlten Betrags – mindestens 1,00 € | |
1010 | Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden ........... Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand. | 0,3 oder bei Betragsrahmen- gebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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Vorbemerkung 2: (1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen. (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. | ||
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | ||
2100 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist .......... | 0,5 bis 1,0 |
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | ||
2101 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2100 beträgt .......... | 1,3 |
2102 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen .......... | 36,00 bis 384,00 € |
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | ||
2103 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2102 beträgt .......... | 60,00 bis 660,00 € |
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens | ||
2200 | Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG .......... | in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
2201 | Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: Die Gebühr 2200 beträgt .......... | 0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
Abschnitt 3 Vertretung | ||
Vorbemerkung 2.3: (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden. (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten. (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist. (5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt. (6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
2300 | Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist .......... | 0,5 bis 2,5 |
(1) Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. (2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3. | ||
2301 | Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 2300 beträgt .......... | 0,3 |
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | ||
2302 | Geschäftsgebühr in | |
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und | ||
2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt .......... | 60,00 bis 768,00 € | |
Eine Gebühr von mehr als 359,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. | ||
2303 | Geschäftsgebühr für | |
1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), | ||
2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, | ||
3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und | ||
4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen .......... | 1,5 | |
Abschnitt 4 (weggefallen) | ||
Abschnitt 5 Beratungshilfe | ||
Vorbemerkung 2.5: Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt. | ||
2500 | Beratungshilfegebühr .......... | 15,00 € |
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. | ||
2501 | Beratungsgebühr .......... | 38,50 € |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. | ||
2502 | Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2501 beträgt .......... | 77,00 € |
2503 | Geschäftsgebühr .......... | 93,50 € |
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen. | ||
2504 | Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern .......... | 297,00 € |
2505 | Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt .......... | 446,00 € |
2506 | Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt .......... | 594,00 € |
2507 | Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt .......... | 743,00 € |
2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr .......... | 165,00 € |
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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Vorbemerkung 3: (1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet. (6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. (7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO). (8) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 3.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. | ||
3100 | Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,3 |
(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG). (2) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet. | ||
3101 | 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat; | |
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO); oder | ||
3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird, | ||
beträgt die Gebühr 3100 .......... | 0,8 | |
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. | ||
3102 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......... | 60,00 bis 660,00 € |
3103 | (weggefallen) | |
3104 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,2 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. (4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. | ||
3105 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt .......... | 0,5 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
| ||
3106 | Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......... | 60,00 bis 610,00 € |
Die Gebühr entsteht auch, wenn
| ||
Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Vorbemerkung 3.2: (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. (2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB. | ||
Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Vorbemerkung 3.2.1: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
| ||
3200 | Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,6 |
3201 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: Die Gebühr 3200 beträgt .......... | 1,1 |
(1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
| ||
(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit
| ||
3202 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,2 |
(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend. (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird. | ||
3203 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3202 beträgt .......... | 0,5 |
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3204 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......... | 72,00 bis 816,00 € |
3205 | Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......... | 60,00 bis 610,00 € |
Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. | ||
Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Vorbemerkung 3.2.2: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
| ||
3206 | Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,6 |
3207 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: Die Gebühr 3206 beträgt .......... | 1,1 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
3208 | Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3206 beträgt .......... | 2,3 |
3209 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3206 beträgt .......... | 1,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
3210 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,5 |
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3211 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3210 beträgt .......... | 0,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3212 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......... | 96,00 bis 1 056,00 € |
3213 | Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......... | 96,00 bis 990,00 € |
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend. | ||
Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.1: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | ||
3300 | Verfahrensgebühr | |
1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG oder § 32 AgrarOLkG, | ||
2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie | ||
3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes .......... | 1,6 | |
3301 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3300 beträgt .......... | 1,0 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
Unterabschnitt 2 Mahnverfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.2: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | ||
3305 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers .......... | 1,0 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | ||
3306 | Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat: Die Gebühr 3305 beträgt .......... | 0,5 |
3307 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners .......... | 0,5 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | ||
3308 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids .......... | 0,5 |
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht. | ||
Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung | ||
Vorbemerkung 3.3.3: (1) Dieser Unterabschnitt gilt für
(2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften. | ||
3309 | Verfahrensgebühr .......... | 0,3 |
3310 | Terminsgebühr .......... | 0,3 |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. | ||
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | ||
3311 | Verfahrensgebühr .......... | 0,4 |
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
| ||
3312 | Terminsgebühr .......... | 0,4 |
Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr. | ||
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
Vorbemerkung 3.3.5: (1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. (2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders. Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen. (3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners. | ||
3313 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | ||
3314 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren .......... | 0,5 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | ||
3315 | Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt .......... | 1,5 |
3316 | Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt .......... | 1,0 |
3317 | Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem Verfahren nach dem StaRUG und im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848. | ||
3318 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan .......... | 1,0 |
3319 | Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt .......... | 3,0 |
3320 | Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung: Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt .......... | 0,5 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | ||
3321 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung .......... | 0,5 |
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit. (2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. | ||
3322 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO .......... | 0,5 |
3323 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) .......... | 0,5 |
Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.6: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. | ||
3324 | Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren .......... | 1,0 |
3325 | Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG .......... | 0,75 |
3326 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt .......... | 0,75 |
3327 | Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens .......... | 0,75 |
3328 | Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind .......... | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG). Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal. | ||
3329 | Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) .......... | 0,5 |
3330 | Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör .......... | in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmen- gebühren höchstens 260,00 € |
3331 | Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör .......... | in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmen- gebühren höchstens 260,00 € |
3332 | Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren .......... | 0,5 |
3333 | Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung .......... | 0,4 |
Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht. | ||
3334 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist .......... | 1,0 |
3335 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe .......... | in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei Betragsrahmen- gebühren höchstens 500,00 € |
3336 | (weggefallen) | |
3337 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335: Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens .......... | 0,5 |
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
| ||
3338 | Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG) .......... | 0,8 |
3339 | Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG .......... Bei der Vertretung mehrerer Verbraucher, die verschiedene Ansprüche geltend machen, entsteht die Gebühr jeweils besonders. | 0,5 |
Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten | ||
Vorbemerkung 3.4: Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. | ||
3400 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebühr .......... | in Höhe der dem Verfahrens- bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmen- gebühren höchstens 500,00 € |
Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind. | ||
3401 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: Verfahrensgebühr .......... | in Höhe der Hälfte der dem Verfahrens- bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr |
3402 | Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall .......... | in Höhe der einem Verfahrens- bevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr |
3403 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist .......... | 0,8 |
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | ||
3404 | Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 3403 beträgt .......... | 0,3 |
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | ||
3405 | Endet der Auftrag | |
1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist, | ||
2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat: Die Gebühren 3400 und 3401 betragen .......... | höchstens 0,5, bei Betragsrahmen- gebühren höchstens 250,00 € | |
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. | ||
3406 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......... | 36,00 bis 408,00 € |
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. | ||
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | ||
Vorbemerkung 3.5: Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren. | ||
3500 | Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind .......... | 0,5 |
3501 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind .......... | 24,00 bis 250,00 € |
3502 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde .......... | 1,0 |
3503 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3502 beträgt .......... | 0,5 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3504 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,6 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | ||
3505 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt .......... | 1,0 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3506 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,6 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet. | ||
3507 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3506 beträgt .......... | 1,1 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3508 | In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3506 beträgt .......... | 2,3 |
3509 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3506 beträgt .......... | 1,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3510 | Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht | |
1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
| ||
| ||
2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
| ||
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
| ||
4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
| ||
5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
| ||
6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet | 1,3 | |
3511 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......... | 72,00 bis 816,00 € |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | ||
3512 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......... | 96,00 bis 1 056,00 € |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | ||
3513 | Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren .......... | 0,5 |
3514 | In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung: Die Gebühr 3513 beträgt .......... | 1,2 |
3515 | Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren .......... | 24,00 bis 250,00 € |
3516 | Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren .......... | 1,2 |
3517 | Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren .......... | 60,00 bis 610,00 € |
3518 | Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren .......... | 72,00 bis 792,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
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Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 4: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag. (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
| |||
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers | |||
Vorbemerkung 4.1: (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. (2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist. (3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren | |||
4100 | Grundgebühr .......... | 44,00 bis 396,00 € | 176,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen. | |||
4101 | Gebühr 4100 mit Zuschlag .......... | 44,00 bis 495,00 € | 216,00 € |
4102 | Terminsgebühr für die Teilnahme an | ||
1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, | |||
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, | |||
3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, | |||
4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie | |||
5. Sühneterminen nach § 380 StPO | 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € | |
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. | |||
4103 | Gebühr 4102 mit Zuschlag .......... | 44,00 bis 413,00 € | 183,00 € |
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren | |||
Vorbemerkung 4.1.2: Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich. | |||
4104 | Verfahrensgebühr .......... | 44,00 bis 319,00 € | 145,00 € |
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird. | |||
4105 | Gebühr 4104 mit Zuschlag .......... | 44,00 bis 399,00 € | 177,00 € |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren | |||
Erster Rechtszug | |||
4106 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht .......... | 44,00 bis 319,00 € | 145,00 € |
4107 | Gebühr 4106 mit Zuschlag .......... | 44,00 bis 399,00 € | 177,00 € |
4108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren .......... | 77,00 bis 528,00 € | 242,00 € |
4109 | Gebühr 4108 mit Zuschlag .......... | 77,00 bis 660,00 € | 295,00 € |
4110 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 | 121,00 € | |
4111 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 | 242,00 € | |
4112 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer .......... | 55,00 bis 352,00 € | 163,00 € |
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
| |||
4113 | Gebühr 4112 mit Zuschlag .......... | 55,00 bis 440,00 € | 198,00 € |
4114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren .......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
4115 | Gebühr 4114 mit Zuschlag .......... | 88,00 bis 770,00 € | 343,00 € |
4116 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 | 141,00 € | |
4117 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 | 282,00 € | |
4118 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG .......... | 110,00 bis 759,00 € | 348,00 € |
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. | |||
4119 | Gebühr 4118 mit Zuschlag .......... | 110,00 bis 949,00 € | 424,00 € |
4120 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren .......... | 143,00 bis 1 023,00 € | 466,00 € |
4121 | Gebühr 4120 mit Zuschlag .......... | 143,00 bis 1 279,00 € | 569,00 € |
4122 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 | 233,00 € | |
4123 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 | 466,00 € | |
Berufung | |||
4124 | Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren .......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | |||
4125 | Gebühr 4124 mit Zuschlag .......... | 88,00 bis 770,00 € | 343,00 € |
4126 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren .......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | |||
4127 | Gebühr 4126 mit Zuschlag .......... | 88,00 bis 770,00 € | 343,00 € |
4128 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 | 141,00 € | |
4129 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 | 282,00 € | |
Revision | |||
4130 | Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren .......... | 132,00 bis 1 221,00 € | 541,00 € |
4131 | Gebühr 4130 mit Zuschlag .......... | 132,00 bis 1 526,00 € | 663,00 € |
4132 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren .......... | 132,00 bis 616,00 € | 300,00 € |
4133 | Gebühr 4132 mit Zuschlag .......... | 132,00 bis 770,00 € | 361,00 € |
4134 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 | 150,00 € | |
4135 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 | 300,00 € | |
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | |||
Vorbemerkung 4.1.4: Eine Grundgebühr entsteht nicht. | |||
4136 | Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags .......... | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird. | |||
4137 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags .......... | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
4138 | Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren .......... | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
4139 | Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) .......... | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
4140 | Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag .......... | in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug | |
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren | |||
4141 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: | ||
Zusätzliche Gebühr .......... | in Höhe der Verfahrensgebühr | ||
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Gebühr 4147. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. | |||
4142 | Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen .......... | 1,0 | 1,0 |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist. (3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug. | |||
4143 | Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) .......... | 2,0 | 2,0 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. (2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet. | |||
4144 | Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) .......... | 2,5 | 2,5 |
4145 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird .......... | 0,5 | 0,5 |
4146 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG .......... | 1,5 | 1,5 |
4147 | Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr 1000 entsteht .......... | in Höhe der Verfahrensgebühr | |
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. | |||
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung | |||
Vorbemerkung 4.2: Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders. | |||
4200 | Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über | ||
1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung
| |||
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder | |||
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung .......... | 66,00 bis 737,00 € | 321,00 € | |
4201 | Gebühr 4200 mit Zuschlag .......... | 66,00 bis 921,00 € | 395,00 € |
4202 | Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren .......... | 66,00 bis 330,00 € | 158,00 € |
4203 | Gebühr 4202 mit Zuschlag .......... | 66,00 bis 413,00 € | 192,00 € |
4204 | Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung .......... | 33,00 bis 330,00 € | 145,00 € |
4205 | Gebühr 4204 mit Zuschlag .......... | 33,00 bis 413,00 € | 178,00 € |
4206 | Terminsgebühr für sonstige Verfahren .......... | 33,00 bis 330,00 € | 145,00 € |
4207 | Gebühr 4206 mit Zuschlag .......... | 33,00 bis 413,00 € | 178,00 € |
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten | |||
Vorbemerkung 4.3: (1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145. (3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit. (4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. | |||
4300 | Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift | ||
1. zur Begründung der Revision, | |||
2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder | |||
3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB .......... | 66,00 bis 737,00 € | 321,00 € | |
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr. | |||
4301 | Verfahrensgebühr für | ||
1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage, | |||
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung, | |||
3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger, | |||
4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme, | |||
5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder | |||
6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung .......... | 44,00 bis 506,00 € | 220,00 € | |
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr. | |||
4302 | Verfahrensgebühr für | ||
1. die Einlegung eines Rechtsmittels, | |||
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder | |||
3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung .......... | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € | |
4303 | Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache .......... | 33,00 bis 330,00 € | |
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. | |||
4304 | Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG) .......... | 3 850,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
---|---|---|---|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 5: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
| |||
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers | |||
Vorbemerkung 5.1: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen. | |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr | |||
5100 | Grundgebühr .......... | 33,00 bis 187,00 € | 88,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. | |||
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | |||
Vorbemerkung 5.1.2: (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. | |||
5101 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € .......... | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5102 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet .......... | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5103 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € .......... | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5104 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet .......... | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5105 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € .......... | 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € |
5106 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet .......... | 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | |||
Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. | |||
5107 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € .......... | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren .......... | 22,00 bis 264,00 € | 114,00 € |
5109 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € .......... | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5110 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren .......... | 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
5111 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € .......... | 55,00 bis 385,00 € | 176,00 € |
5112 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren .......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde | |||
5113 | Verfahrensgebühr .......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
5114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag .......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren | |||
5115 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr .......... | in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr | |
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
| |||
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. | |||
5116 | Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen .......... | 1,0 | 1,0 |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist. (3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders. | |||
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten | |||
5200 | Verfahrensgebühr .......... | 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
---|---|---|---|
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 6: (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. | |||
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof | |||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | |||
Vorbemerkung 6.1.1: Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz. | |||
6100 | Verfahrensgebühr .......... | 55,00 bis 374,00 € | 172,00 € |
Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren | |||
6101 | Verfahrensgebühr .......... | 110,00 bis 759,00 € | 348,00 € |
6102 | Terminsgebühr je Verhandlungstag .......... | 143,00 bis 1 023,00 € | 466,00 € |
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht | |||
Vorbemerkung 6.2: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten. (2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2. (3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
| |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren | |||
6200 | Grundgebühr .......... | 44,00 bis 385,00 € | 172,00 € |
Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | |||
6201 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet .......... | 44,00 bis 407,00 € | 180,00 € |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung. | |||
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren | |||
6202 | Verfahrensgebühr .......... | 44,00 bis 319,00 € | 145,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. (2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. | |||
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren | |||
Erster Rechtszug | |||
Vorbemerkung 6.2.3: (1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. (2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | |||
6203 | Verfahrensgebühr .......... | 55,00 bis 352,00 € | 163,00 € |
6204 | Terminsgebühr je Verhandlungstag .......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
6205 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 .......... | 141,00 € | |
6206 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 .......... | 282,00 € | |
Zweiter Rechtszug | |||
6207 | Verfahrensgebühr .......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
6208 | Terminsgebühr je Verhandlungstag .......... | 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
6209 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 .......... | 141,00 € | |
6210 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 .......... | 282,00 € | |
Dritter Rechtszug | |||
6211 | Verfahrensgebühr .......... | 132,00 bis 1 221,00 € | 541,00 € |
6212 | Terminsgebühr je Verhandlungstag .......... | 132,00 bis 605,00 € | 294,00 € |
6213 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 .......... | 147,00 € | |
6214 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 .......... | 294,00 € | |
6215 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision .......... | 77,00 bis 1 221,00 € | 519,00 € |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | |||
Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr | |||
6216 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr .......... | in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr | |
(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. | |||
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen | |||
6300 | Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG | 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug. | |||
6301 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 .......... | 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||
6302 | Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen .......... | 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG. | |||
6303 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 .......... | 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||
Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | |||
Vorbemerkung 6.4: (1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. (2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 €, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. | |||
6400 | Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht .......... | 88,00 bis 748,00 € | |
6401 | Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren .......... | 88,00 bis 748,00 € | |
6402 | Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde .......... | 110,00 bis 869,00 € | |
Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet. | |||
6403 | Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren .......... | 110,00 bis 869,00 € | |
Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme | |||
6500 | Verfahrensgebühr .......... | 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht. |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
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Vorbemerkung 7: (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. (3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. | ||
7000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |
1. für Kopien und Ausdrucke
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für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite .......... für jede weitere Seite .......... für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite .......... für jede weitere Seite in Farbe .......... | 0,50 € 0,15 € 1,00 € 0,30 € | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke: je Datei .......... | 1,50 € | |
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... | 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | ||
7001 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... | in voller Höhe |
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. | ||
7002 | Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... | 20 % der Gebühren – höchstens 20,00 € |
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden. (2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend. | ||
7003 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer .......... | 0,42 € |
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | ||
7004 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind .......... | in voller Höhe |
7005 | Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise | |
1. von nicht mehr als 4 Stunden .......... | 30,00 € | |
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden .......... | 50,00 € | |
3. von mehr als 8 Stunden .......... | 80,00 € | |
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. | ||
7006 | Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind .......... | in voller Höhe |
7007 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € entfällt .......... | in voller Höhe |
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | ||
7008 | Umsatzsteuer auf die Vergütung .......... | in voller Höhe |
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. |
Gegenstands- wert bis … € | Gebühr … € | Gegenstands- wert bis … € | Gebühr … € | |
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500 | 49,00 | 50 000 | 1 279,00 | |
1 000 | 88,00 | 65 000 | 1 373,00 | |
1 500 | 127,00 | 80 000 | 1 467,00 | |
2 000 | 166,00 | 95 000 | 1 561,00 | |
3 000 | 222,00 | 110 000 | 1 655,00 | |
4 000 | 278,00 | 125 000 | 1 749,00 | |
5 000 | 334,00 | 140 000 | 1 843,00 | |
6 000 | 390,00 | 155 000 | 1 937,00 | |
7 000 | 446,00 | 170 000 | 2 031,00 | |
8 000 | 502,00 | 185 000 | 2 125,00 | |
9 000 | 558,00 | 200 000 | 2 219,00 | |
10 000 | 614,00 | 230 000 | 2 351,00 | |
13 000 | 666,00 | 260 000 | 2 483,00 | |
16 000 | 718,00 | 290 000 | 2 615,00 | |
19 000 | 770,00 | 320 000 | 2 747,00 | |
22 000 | 822,00 | 350 000 | 2 879,00 | |
25 000 | 874,00 | 380 000 | 3 011,00 | |
30 000 | 955,00 | 410 000 | 3 143,00 | |
35 000 | 1 036,00 | 440 000 | 3 275,00 | |
40 000 | 1 117,00 | 470 000 | 3 407,00 | |
45 000 | 1 198,00 | 500 000 | 3 539,00 |