Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Ausschussmitglieder-Verordnung - AMV)
§ 9 

Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, für jeden Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitaufwand, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen; die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Eine anderweitige Entschädigung für Zeitaufwand wird ihnen unbeschadet des § 10 nicht gewährt. § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.