Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung - RVWZPauschBeitrV) § 4Zuständigkeit
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für
1.
Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2.
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.