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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2023 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 - RWBestV 2023)
§ 6 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2023 an
1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 426 Euro und 1 695 Euro monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 418 Euro und 1 678 Euro monatlich.