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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin* (Süßwarentechnologenausbildungsverordnung - SüßwAusbV)
§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,
2.
Anwenden von Qualitätssicherungssystemen,
3.
Anwenden von Hygienemaßnahmen,
4.
Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren,
5.
Herstellen von Süßwaren,
6.
Verpacken von Produkten sowie
7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken.
(3) Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1.
Schokoladewaren und Konfekt,
2.
Bonbons und Zuckerwaren,
3.
feine Backwaren,
4.
Knabberartikel oder
5.
Speiseeis.
Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb mit Abschluss des Ausbildungsvertrages festgelegt.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz.