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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV)
§ 13 Bundesministerium des Innern und für Heimat

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes erheblich beeinträchtigen würde.