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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SÜG

Ausfertigungsdatum: 20.04.1994

Vollzitat:

"Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 413
Hinweis:Änderung durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 6 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
 Änderung durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.4.1994 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 38a +++)

Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. G v. 16.6.2017 I 1634 mWv 21.6.2017
Erster Abschnitt
 Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2Betroffener Personenkreis
§ 3Zuständigkeit
§ 3aGeheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte
§ 4Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz
§ 5Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
§ 6Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen
Zweiter Abschnitt
 Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 7Arten der Sicherheitsüberprüfung
§ 8Einfache Sicherheitsüberprüfung
§ 9Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
§ 10Erweitere Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
§ 11Datenerhebung
§ 12Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum
Dritter Abschnitt
 Verfahren
§ 13Sicherheitserklärung
§ 14Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 15Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
§ 15aUnterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
§ 15bDurchgängige Anzeigepflicht
§ 16Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 17Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung
Vierter Abschnitt
 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 18Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 19Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
§ 20Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen
§ 21Übermittlung und Zweckbindung
§ 22Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 23Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
Fünfter Abschnitt
 Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich
§ 24Anwendungsbereich
§ 25Zuständigkeit
§ 25aMeldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
§ 26Sicherheitserklärung
§ 27Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse
§ 27aEinsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle
§ 28Aktualisierung
§ 29Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
§ 30Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle
§ 31Datenverarbeitung in Dateisystemen
Sechster Abschnitt
 Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften
§ 32Reisebeschränkungen
§ 33Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen
§ 34Verordnungsermächtigung
§ 35Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes
§ 36aUnabhängige Datenschutzkontrolle
§ 37Strafvorschriften
§ 38Bußgeldvorschriften
§ 39Übergangsvorschrift
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), sowie den Schutz von Verschlusssachen.
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
1.
Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM ODER VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
2.
Zugang zu Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
3.
in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 oder 9 erklärt worden ist,
4.
in einer öffentlichen Stelle, der Aufgaben der Bearbeitung von Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes des Bundes übertragen worden sind, Zugang zu personenbezogenen Daten dieser Personen hat oder sich verschaffen kann, aus denen Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Nachrichtendienst des Bundes gezogen werden können; dies gilt nicht für das Bundesministerium der Verteidigung,
5.
nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird.
(3) Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Geheimhaltungsgrade des Vertragspartners Geheimhaltungsgraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Maßstäben des § 4 entsprechen.
(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen sicherzustellen.
(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
1.
deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
2.
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
1.
fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
2.
der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.
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§ 2 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.
(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn
1.
für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist, oder
2.
dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für
a)
eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder
b)
eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.
(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 oder nach § 10 soll einbezogen werden:
1.
die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
2.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder
3.
die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.
(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für
1.
die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
1a.
die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
2.
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
3.
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.
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§ 3 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
1.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,
2.
das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde für deutsche Staatsangehörige, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen betraut werden sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
3.
die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,
4.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,
5.
bei der Durchführung von Bauangelegenheiten des Bundes im Wege der Organleihe
a)
im zivilen Bereich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
b)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die nutzende Verwaltung,
für eine betroffene Person einer nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.
(1a) In der zuständigen Stelle sind die Aufgaben der die Sicherheitsakten führenden Stelle von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Personen, die an Personalmaßnahmen beteiligt sind, dürfen nicht in dieser Stelle tätig sein.
(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des MAD-Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind jeweils zugleich zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde für
1.
Bewerberinnen und Bewerber bei dem jeweiligen Nachrichtendienst sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Nachrichtendienstes und
2.
andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 bei dem oder für den jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen.
Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten. Die Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes können Personen nach Satz 1 Nummer 2 den Personen nach Satz 1 Nummer 1 gleichstellen, wenn dies nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Personen nach Satz 1 Nummer 2 sachlich erforderlich erscheint.
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§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung trifft für seinen Geschäftsbereich die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung von Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten.
(4) Die näheren Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35.
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§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
2.
hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.
(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit. Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit.
(6) Bei der Betreuung im materiellen Geheimschutz wirken mit:
1.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
a)
bei nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes wahrnehmen, sowie
b)
auf Ersuchen
aa)
der zuständigen Behörde bei nichtöffentlichen Stellen, soweit es sich nicht um nichtöffentliche Stellen nach Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a handelt,
bb)
des Bundesnachrichtendienstes oder
cc)
des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
2.
die Deutsche militärische Security Accreditation Authority
a)
bei nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der Bundeswehrverwaltung wahrnehmen, oder
b)
bei dem Militärischen Abschirmdienst.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
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§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
a)
ausländischer Nachrichtendienste,
b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
c)
von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten vorliegen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
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§ 6 Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen

(1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen der Personen, die die Anhörung durchführen, entgegenstehen; in diesem Fall kann die Anhörung auch ausschließlich schriftlich erfolgen. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes.
(2) Liegen im Hinblick auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
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§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
1.
einfache Sicherheitsüberprüfung oder
2.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
3.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.
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§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 erklärt worden ist, oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen.
(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,
b)
die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
c)
die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und
d)
das Bundesministerium des Innern dem zugestimmt hat,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 2 Absatz 1a bleibt unberührt.
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§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,
4.
Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 erklärt worden ist, wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
(2) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn
1.
in den Fällen von Absatz 1 Nummer 3
a)
eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
b)
eine Person nur kurzzeitig, höchstens acht Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll,
2.
in den Fällen von Absatz 1 Nummer 4, Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen,
3.
und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.
(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.
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§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,
1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
die eine Tätigkeit bei einem oder für einen Nachrichtendienst oder bei einer oder für eine Behörde oder bei einer oder für eine sonstige öffentliche Stelle des Bundes ausüben sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit, bei Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach Art oder Dauer der Tätigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.
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§ 11 Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder bei der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
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§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
1.
sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
2a.
soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten,
3.
Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes,
4.
Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren,
5.
Recherchen auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke in erforderlichem Maße,
6.
möglichst automatisierter Abruf der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 sowie Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten, soweit erforderlich.
(1a) Eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4 bedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
1.
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
2.
Geburtsdatum, -ort,
3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
4.
Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,
5.
aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,
6.
Pass- oder Personalausweisnummer oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,
7.
Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, sowie
8.
Anlass der Anfrage.
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:
1.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder
3.
unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person.
Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt, wird eine Anfrage nicht beantwortet oder kann mit einer Antwort nicht innerhalb einer angemessenen Frist gerechnet werden, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
1.
Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
2.
Prüfung der Identität der betroffenen Person.
(2a) Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Maßnahmen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich mindestens eine der von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen. Die in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen können auch selbst befragt werden.
(3a) (weggefallen)
(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik beim Stasi-Unterlagen-Archiv an, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, können die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.
(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.
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§ 13 Sicherheitserklärung

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
1.
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, akademischer Grad,
2.
Geburtsdatum-, -ort,
2a.
Geschlechtseintrag,
3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
4.
Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland mindestens in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,
6.
ausgeübter Beruf,
7.
Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8.
telefonische und elektronische Erreichbarkeiten,
9.
im Haushalt lebende Personen über 14 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),
10.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
12.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,
13.
laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
14.
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,
14a.
Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,
15.
Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter der Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
16.
anhängige Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren,
16a.
strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,
17.
Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18.
drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeiten sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
19.
frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
20.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Benutzernamen
Der Sicherheitserklärung sind jeweils ein aktuelles Lichtbild der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person mit der Angabe des Jahres der jeweiligen Aufnahme beizufügen. Es können elektronische Lichtbilder verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 14, 14a, 15 und 17 genannten Daten anzugeben.
(2a) (weggefallen)
(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 20 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten sowie den diesen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten Personen sind zusätzlich anzugeben:
1.
die Wohnsitze seit der Geburt,
2.
die Kinder,
3.
die Geschwister,
4.
abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
5.
zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,
6.
im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu deren Identitätsprüfung.
(4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder anzugeben.
(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.
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§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde.
(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Absatz 1 und 2 ist zu beachten. Zur Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken kann die zuständige Stelle Anforderungen festlegen, die zur Aufnahme oder bei Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfüllt sein müssen. Weicht die zuständige Stelle vom Votum der mitwirkenden Behörde ab, unterrichtet die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde unter Darlegung der Gründe. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde. Die mitwirkende Behörde erfasst diese Abweichungsfälle in einem Dateisystem.
(4) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person
1.
der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
2.
in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
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§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
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§ 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:
1.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
2.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
3.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
4.
Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
5.
Nebentätigkeiten,
6.
sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.
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§ 15b Durchgängige Anzeigepflicht

Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person, in Textform anzuzeigen:
1.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,
2.
Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,
3.
Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,
4.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und
5.
anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren.
Die Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt.
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§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
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§ 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung
1.
der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und
2.
der mitbetroffenen Person.
§ 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Die zuständige Stelle kontrolliert die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der Regel mithilfe einer elektronischen Erinnerungsfunktion.
(4) Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,
2.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
3.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
5.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung sowie
6.
Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 23 Absatz 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden.
(3a) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist im Falle des Wechsels der Dienststelle die Sicherheitsakte stets an die neue Dienststelle abzugeben. Die neue Dienststelle darf den Inhalt der Sicherheitsakte nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn die betroffene Person dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Sofern keine Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgen soll, ist die Sicherheitsakte dort bis zur Vernichtung aufzubewahren.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
1.
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
2.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
3.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft.
Die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 genannten Daten mit Ausnahme der Änderung eines Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. § 20 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.
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§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
1.
die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt,
2.
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,
3.
beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder
4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Absatz 3 genannten Personen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Im Falle des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten.
(5) Das Bundesarchivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.
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§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend. Die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 20 sowie Absatz 4 Nummer 1 erhobenen Daten dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
(2) Informationen gemäß § 18 Absatz 1, 2 und 4 dürfen auch dann gemäß Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden, wenn weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig für die Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person. Die eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter ist unzulässig.
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§ 21 Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
1.
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
2.
die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und dem Atomgesetz verfolgten Zwecke,
3.
die mit sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,
4.
Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie
5.
Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und des Parlamentarischen Kontrollgremiums sowie im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für Zwecke der oder des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
genutzt und übermittelt werden. Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 4 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck oder zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung
1.
von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht,
2.
von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder
3.
sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateisystemen gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern, nutzen, verändern und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
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§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
1.
von der zuständigen Stelle
a)
innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat,
b)
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
von der mitwirkenden Behörde
a)
bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung innerhalb von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind,
b)
bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind; in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und 2 genutzt und übermittelt werden,
c)
bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
d)
bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen nach Ablauf von 15 Jahren, beim Bundesnachrichtendienst nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten über sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen sind in Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
1.
die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt,
2.
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die gespeicherten personenbezogenen Daten von Bedeutung sind,
3.
beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder
4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten keine Anwendung.
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§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkenden Behörden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig. Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden. Die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
(5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) (weggefallen)
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§ 24 Anwendungsbereich

(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die
1.
von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder
2.
von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder Absatz 4 betraut werden sollen.
(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung.
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§ 25 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen.
(3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt
1.
für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter,
2.
für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter und
3.
für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Beauftragter.
(4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Für Bereiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.
(5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
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§ 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Die Betreiber von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Nummer 1 sind verpflichtet, sicherheitsempfindliche Stellen der zuständigen Stelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach Erlangung der Eigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung, mitzuteilen.
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§ 26 Sicherheitserklärung

Abweichend von § 13 Absatz 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nichtöffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll. Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch der nichtöffentlichen Stelle zugeleitet werden, bei der die betroffene Person tätig werden soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
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§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person
1.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird oder
2.
mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder Absatz 4 betraut oder nicht betraut werden darf.
Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden.
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§ 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle

(1) Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen. § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von nichtüberprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz Kenntnis erlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3.
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§ 28 Aktualisierung

(1) Die nichtöffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen und darf, sofern dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
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§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen
1.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
3.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und
4.
auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.
(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 5 Satz 1 und die §§ 15a und 15b gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.
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§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle dem oder der Datenschutzbeauftragten nicht zugänglich gemacht werden darf und bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
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§ 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen

§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind. Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.
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§ 32 Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 und § 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nichtöffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besondere sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.
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§ 33 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen

(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkenden Behörden um die Mitwirkung bei einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist. Die mitwirkende Behörde trifft die je nach Ersuchen erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 oder 2.
(2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die ausländische Dienststelle.
(3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Die mitwirkende Behörde hat die zur Bearbeitung des Ersuchens verarbeiteten personenbezogenen Daten innerhalb eines Jahres nach Beantwortung des Ersuchens zu vernichten oder zu löschen.
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§ 34 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,
1.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
2.
welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und
3.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.
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§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich mit Ausnahme der Fälle des § 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
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§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes

(1) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden wie folgt Anwendung:
1.
§ 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
2.
die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zudem sind anzuwenden:
1.
die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
2.
§ 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und
3.
§ 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.
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§ 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sie bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Die betroffene Person kann Kontrollen der auf sie bezogenen Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegenüber der zuständigen Stelle oder im nichtöffentlichen Bereich gegenüber der nichtöffentlichen Stelle widersprechen. Die nichtöffentliche Stelle leitet den Widerspruch an die zuständige Stelle und die zuständige Stelle an die mitwirkende Behörde weiter. In diesem Fall unterliegen der Kontrolle nur die nicht personenbezogenen Daten in Akten und Dateien über die Sicherheitsüberprüfung.
(2a) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der obersten Bundesbehörde oder der zuständigen Stelle nach § 25 Absatz 1 und 2.
(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,
2.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
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§ 37 Strafvorschriften

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1.
speichert, verändert oder übermittelt,
2.
zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
3.
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateisystemen verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
2.
entgegen § 21 Absatz 1 oder § 27 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergibt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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§ 38 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2.
entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterbindet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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§ 39 Übergangsvorschrift

Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem 16. Januar 2026 unterzeichnet wurden, finden § 12 Absatz 1 bis 2a und 3a bis 6 sowie § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Ansonsten finden die Vorschriften in der nach dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung Anwendung.