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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
§ 39
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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