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Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten* (Saatgutverordnung)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SaatV

Ausfertigungsdatum: 21.01.1986

Vollzitat:

"Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
 zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1186

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
*
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1.
Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2298/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
2.
Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
3.
Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
4.
Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
5.
Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 193 S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18).

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1989 +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. für die Zeit vom 3.10.1990
bis 31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRÜblV) u. für die Zeit
ab 1.1.1991 V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtÜblV) +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 401/66 (CELEX Nr: 31966L0401)
EWGRL 402/66 (CELEX Nr: 31966L0402)
EGRL 54/2002 (CELEX Nr: 32002L0054)
EGRL 55/2002 (CELEX Nr: 32002L0055)
EGRL 57/2002 (CELEX Nr: 32002L0057) vgl. Bek. v. 8.2.2006 I 344
Umsetzung der
EGRL 72/2007 (CELEX Nr: 32007L0072) vgl. V v. 23.7.2008 I 1410
Umsetzung der
EURL 2021/971 (CELEX Nr: 32021L0971) vgl. Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1186
EURL 2021/1927 (CELEX Nr: 32021L1927) vgl. Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1186 +++)

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§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
2.
Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
3.
Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien;
3a.
Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind;
3b.
bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente);
3c.
Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente);
4.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei

a)Basissaatgutweiß,
b)Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generationblau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen,
c)Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generationrot,
d)Standardsaatgutdunkelgelb,
e)Handelssaatgutbraun,
f)Vorstufensaatgutweiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,
g)Saatgutmischungengrün,
h)Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzesorange;
5.
Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut schädigend auftreten;
5a.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
6.
OECD-System: jeweiliges System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
a)
für die sortenmäßige Zertifizierung von
aa)
Gräser- und Leguminosensaatgut,
bb)
Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen,
cc)
Getreidesaatgut,
dd)
Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut,
ee)
Maissaatgut,
ff)
Sorghumsaatgut,
b)
für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist;
7.
Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind;
8.
CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche Sterilität (cytoplasmic male sterility).
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§ 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation

Bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Blauer Luzerne, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt werden.
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§ 3 Anerkennungsstelle

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.
(2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet wird.
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in Anlage 1 jeweils genannten Termin zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
1.
bei Basissaatgut,
a)
dass der Feldbestand aus Vorstufensaatgut der angegebenen Sorte erwächst, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;
b)
im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, ferner, dass der Feldbestand aus Saatgut der angegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen haben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese jeweils anzugeben;
2.
bei Zertifiziertem Saatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation,
a)
dass der Feldbestand aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst;
b)
im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, ferner, dass der Feldbestand aus Saatgut der angegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen haben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese jeweils anzugeben;
c)
bei der Verwendung von Saatgut einer Sorte als Erbkomponente zur Erzeugung von Saatgut einer Hybridsorte ferner, dass das Saatgut der als Erbkomponente verwendeten Sorte anerkannt war; im Falle der Verwendung einer Hybridsorte als Erbkomponente, dass das Saatgut dieser Sorte als Zertifiziertes Saatgut anerkannt war;
3.
bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst;
4.
bei Zertifiziertem Saatgut dritter Generation, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst.
(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saatgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
(5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus Stecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Anerkennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5 zu führen.
(6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt wird.
(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen.
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§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb

(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn
1.
die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais und Sorghum mindestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;
2.
der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;
3.
nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können und
4.
in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut
a)
nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Artengruppe,
b)
nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und
c)
einer Sorte nur für einen Vertragspartner
erzeugt wird.
Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden folgende Artengruppen gebildet:
1.
Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,
2.
Kohlrübe und Futterkohl,
3.
Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing und Rosenkohl,
4.
Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.
(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von
1.
Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,
2.
Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist.
(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.
(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
1.
bei Getreide außer Mais und Sorghum sowie bei Gräsern, Phazelie, Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den letzten zwei Jahren,
2.
bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den letzten drei Jahren,
3.
bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den letzten fünf Jahren
vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie derselben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden ist.
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.
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§ 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes

Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstufensaatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut entsprechend.
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§ 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
1.
Brassica napus L. (partim),
2.
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,
3.
Glycine max (L.) Merr.,
4.
Helianthus annuus L.,
5.
Linum usitatissimum L.,
6.
Medicago sativa L. und
7.
Sinapis alba L.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der Vermehrungsfläche festgelegt sind.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit
1.
den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
2.
den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.
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§ 7 Feldbestandsprüfung

(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguterzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2, 2a oder 3 vorgeschrieben sind.
(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich
1.
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erbkomponente mindestens zweimal,
2.
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.
(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.
(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.
(3b) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.
(4) Jede Vermehrungsfläche
1.
im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faserpflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,
2.
von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich mindestens einmal zur Zeit der Blüte
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindestens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist.
(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.
(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
1.
der Feldbestandsprüfer über die für die Durchführung der Feldbestandsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
2.
der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung hat.
Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbestandsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.
(8) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen.
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§ 8 Mängel des Feldbestandes

(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Saatgut übertragen werden können.
(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungsverfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür festsetzen, wenn
1.
zu erwarten ist, dass die festgestellten Mängel durch spätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt werden können und
2.
die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft werden kann.
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§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung

Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich oder elektronisch mit; im Falle mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung.
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§ 10 Wiederholungsbesichtigung

(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei Hybridmais findet sie jedoch nicht statt, wenn nach dem Ergebnis der Feldbesichtigung der zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen überschritten war.
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden. § 9 gilt entsprechend.
(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen werden. Bei Saatgut, das umhüllt (z. B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung der technischen Mindestreinheit.
(1a) (weggefallen)
(2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 4.
(2a) (weggefallen)
(3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch nicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehörigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonderung und Kenntlichmachung der Partie bis zur endgültigen Verschließung sichergestellt ist. Im Falle der Zusammenlagerung einer das Höchstgewicht einer Partie übersteigenden Saatgutmenge genügt es, wenn die Zugehörigkeit der Proben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist.
(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person
1.
angezeigt hat, dass das Saatgut aufbereitet ist; dabei sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken in Kleinpackungen anzugeben;
2.
schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt,
a)
die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder
b)
hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt und die von ihr hierfür festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Probenehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der Erklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheinigung bezieht.
(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
1.
der private Probenehmer entweder die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Ausbildung erworben hat, die der nach Landesrecht für die bei den Anerkennungsstellen beschäftigten Probenehmer vorgeschriebenen Ausbildung gleichwertig ist, oder die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probenehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen hat,
2.
die Tätigkeit des Probenehmers durch die Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird,
3.
ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunternehmen beschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.
Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probenehmer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Probenahme unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.
(8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch einen privaten Probenehmer beprobt werden, selbst zusätzliche Kontrollbeprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Proben, die durch automatische Probenahme gewonnen werden.
(9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
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§ 12 Beschaffenheitsprüfung

(1) Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnommenen Probe geprüft. Auf Antrag wird bei Getreide zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt sind. Auf Antrag kann außerdem das Tausendkorngewicht festgestellt werden.
(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden aus der für die Beschaffenheitsprüfung entnommenen Probe 4 x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
(1b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit prüft. Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der Proben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist. Dies gilt nicht für die zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2. Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte Saatgutmenge nicht die Anforderungen.
(3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
1.
das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal über die für die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
2.
der für den technischen Betrieb Verantwortliche über die für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
3.
das Labor über Räumlichkeiten und Geräte verfügt, die für die ordnungsgemäße Prüfung geeignet sind,
4.
die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird und
5.
ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saatgutpartien untersucht, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.
(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch ein privates Labor geprüft werden, selbst eine zusätzliche Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(6) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
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§ 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung

Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich oder elektronisch mit. Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung bei Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung erst nach der Anerkennung vorgenommen, so wird in der Bescheinigung auch die Anerkennungsnummer der Partie angegeben.
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
1.
der Name des Antragstellers,
2.
der Name des Vermehrers,
3.
die Art und die Sortenbezeichnung,
4.
die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,
5.
das Erntejahr,
6.
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
7.
im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorngewicht,
8.
im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Anerkennungsnummer,
9.
die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 8.
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.
(4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden.
(5) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zuständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe 2013* aufgenommenen Bedingungen für die Beprobung und Prüfung der Heterogenität großer Saatgutpartien von Gräsern.
*
Amtlicher Hinweis:
In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz; www.seedtest.org.
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§ 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung

(1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kalibriert worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit geprüft. Ist anerkanntes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder Roter Rübe zu Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so wird es auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut geprüft.
(2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer erneuten Beschaffenheitsprüfung.
(3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer und die Behandlung, der das Saatgut unterworfen war, sind anzugeben.
(4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(1) Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs ausreichend sortenecht und sortenrein ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.

Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1
1.
anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nachprüfung erforderlich ist,
2.
in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie
3.
in 5 Prozent der Fälle Zertifiziertes Saatgut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei denen ein privater Feldbestandsprüfer bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung mitgewirkt hat.
Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1
1.
in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vorstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie
2.
in 10 Prozent der Fälle das nach Nummer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basissaatgut.
Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide oder Raps sowie Basissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis.
(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe.
(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 Prozent der entnommenen Proben durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.
(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der Maintainer-Linie0,1 Prozent,
b)
der männlichen Linie (Restorer)0,1 Prozent,
c)
der CMS-Mutterlinie0,2 Prozent,
2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,
0,3 Prozent.
Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a)
der Maintainer-Linie0,1 Prozent,
b)
der männlichen Linie (Restorer)0,1 Prozent,
c)
der CMS-Mutterlinie0,3 Prozent,
2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,
0,3 Prozent.
Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a)
der männlichen Linie (Restorer)0,3 Prozent,
b)
der CMS-Mutterlinie0,3 Prozent,
c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente0,5 Prozent,
2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,
0,5 Prozent.
Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a)
der männlichen Linie (Restorer)0,3 Prozent,
b)
der CMS-Mutterlinie0,6 Prozent,
c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente1,0 Prozent,
2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
männliche Sterilität aufweisen,
1,0 Prozent.
Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,0,6 Prozent,
2.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen,2,0 Prozent.
Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen sowie bei Basissaatgut von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.
(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 Prozent der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. Die Sortenreinheit gilt nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 Prozent nicht übersteigt. Bei Zertifiziertem Saatgut von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 Prozent nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 Prozent nicht übersteigt.
(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein.
(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen
1.
der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 1 Prozent, und die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 Prozent,
2.
der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,1 Prozent
nicht übersteigt.
Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Winterraps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 Prozent nicht übersteigt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Sommerraps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 Prozent nicht übersteigt.
Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 Prozent der amtlich entnommenen Proben überwacht.
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verpflichtet ist,
1.
eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;
2.
Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.
Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt. Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.
(6) Die Anerkennungsstellen übermitteln dem Bundessortenamt hinsichtlich der Vermehrung von Saatgut von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen jährlich bis zum Ablauf des 15. Januar die in Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 125 S. 2309/66), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/2171 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Daten für das Vorjahr, die sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung erhoben haben. Das Bundessortenamt erstellt auf der Grundlage der von den Anerkennungsstellen übermittelten Daten einen Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres nach Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG und übermittelt diesen jährlich bis zum Ablauf des 28. Februar der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten. Die Pflichten nach Satz 1 und die Berichtspflicht nach Satz 2 gelten bis zum Ablauf des 28. Februar 2030.
(7) Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.

Fußnote

(+++ § 16 Abs. 3d in der am 30.6.2016 geltenden Fassung: Gem. § 48a bis zum Ablauf des 31.12.2016 weiter anzuwenden +++)
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§ 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau

Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
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§ 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken

Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden.
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§ 18 Rücknahme der Anerkennung

Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten.
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§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.
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§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.
(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.
(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.
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§ 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
1.
Allium cepa L.,
2.
Allium porrum L.,
3.
Capsicum annuum L.,
4.
Phaseolus coccineus L.,
5.
Phaseolus vulgaris L.,
6.
Pisum sativum L.,
7.
Solanum lycopersicum L. und
8.
Vicia faba L.
(2) Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit
1.
den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
2.
den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.
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§ 21 Nachkontrolle

(1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird stichprobenweise durchgeführt. Die Nachkontrollstelle zieht die erforderlichen Proben aus den nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Proben. Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus der Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausreichende Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung der Zugehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der Partie, erforderlich ist.
(2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Verpflichteten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1 Satz 3 zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 6.
(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Kleinpackungen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weniger als das Hundertfache des Mindestgewichtes einer Probe nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren.
(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch. Die Nachkontrollstelle stellt ihm hierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen Proben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch auf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben erstrecken. Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der Nachprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle mit.
(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen ergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen mit, der nach § 12 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.
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§ 22 Gestattung des Inverkehrbringens

Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
1.
Leguminosen:
Esparsette,
Pannonische Wicke;
2.
Öl- und Faserpflanzen:
Schwarzer Senf.
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§ 23 Anforderungen an die Beschaffenheit

Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3.
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§ 24 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:
1.
für die Probenahme einschließlich des Höchstgewichtes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1,
2.
für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,
3.
für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung § 13.
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:
1.
der Name des Antragstellers,
2.
die Art,
3.
das Aufwuchsgebiet,
4.
das Erntejahr,
5.
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
6.
im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
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§ 26 Gestattung des Inverkehrbringens

(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.
sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Herstellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder
2.
sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(2) Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs
1.
zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält;
2.
zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten enthält, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten,
a)
bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist oder
b)
die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als "nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bezeichnet sind.
(3) Saatgutmischungen für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.
sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten und
2.
das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen worden war oder als Standardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte.
Saatgutmischungen für andere als die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, sofern sie Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten.
(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1.
Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart enthalten und
2.
in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben werden.
(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
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§ 27 Antrag, Probenahme

(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben „M” zusammen. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag
1.
anzugeben:
a)
den Verwendungszweck und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,
b)
die Zusammensetzung nach Arten und bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sorten in vom Hundert des Gewichtes,
c)
das voraussichtliche Gewicht der Partie,
d)
die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken,
2.
zu erklären, dass er in die Saatgutmischung von den im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.
(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:
1.
für jeden Bestandteil der Mischung
a)
bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnummer,
b)
bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
c)
bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,
d)
bei Behelfssaatgut die Partienummer,
e)
bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem Saatgut auch die Anerkennungsstelle;
2.
bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das Ende der Frist.
(5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28 Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer

Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer (§ 40 Abs. 6) für diese Saatgutmischung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe der Mischungsnummer oder Kennnummer von der Rücknahme zu unterrichten.
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§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt

Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat.
(1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.
(2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.
(3) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110 x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben. Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben "St" zusammen.
(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss das Etikett zusätzlich die Angabe "Monogermsaatgut" beziehungsweise "Präzisionssaatgut" sowie die angegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber) enthalten.
(5) Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein:
1.
bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeichnung der Erbkomponente und deren Funktion (mütterlicher oder väterlicher Elternteil),
2.
bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung "Hybride".
(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1.
bei der Verbundsorte deren Sortenbezeichnung, die Angabe "Verbundsorte" und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden,
2.
bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben der Sortenbezeichnung die Angabe "weibliche Komponente" oder "männliche Komponente" und die Bezeichnung der jeweiligen Verbundsorte.
(5b) (weggefallen)
(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über
1.
die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht, soweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt worden sind,
2.
das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais,
3.
die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vorstufensaatgut.
(7) Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1.
die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium,
2.
bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,
3.
den Anteil in vom Hundert des Gewichtes.
Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzugeben. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden. Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind. Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart.
(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.
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§ 30 Aufdrucketikett

Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen kann anstelle des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett). Die Anerkennungsnummer sowie Monat und Jahr der Probenahme sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzubringen.
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§ 30a Pflanzenpass

(1) Für Saatgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
1.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
2.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Saatgut, das als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
(2) Bei anerkanntem Saatgut wird der Pflanzenpass durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.
(3) Bei Standardsaatgut erstellt der von der zuständigen Behörde nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigte und bei der zuständigen Behörde nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 registrierte Unternehmer den Pflanzenpass selbst. Der Pflanzenpass, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält, ist nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte bei Standardsaatgut deutlich getrennt vom Saatgutetikett anzubringen, wobei Pflanzenpass und Saatgutetikett auf einem gemeinsamen Träger aufgedruckt werden können.
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" und mindestens folgende Angaben der Anlage 5 enthält:
1.
bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
2.
bei Standardsaatgut die Angaben nach den Nummern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
3.
bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern 3.4 bis 3.6,
4.
bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Nummern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung.
Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdrucketikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.
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§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung

(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken
1.
auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,
2.
auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder
3.
auf einem Klebeetikett oder einem Aufdrucketikett.
(2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden und ist es auf Grund der Größe des Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben auf dem Etikett anzubringen, können die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen und der Maßnahmen zur Risikominderung auch auf dem Lieferschein oder einem Begleitpapier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein der Standardsätze und Risikominderungsmaßnahmen auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzugeben.
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§ 33 Angaben in besonderen Fällen

(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben tragen:
1.
"Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bei Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);
2.
"Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes);
3.
"geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung" im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b.
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.
(3) Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgutmischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die Angabe tragen: "Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt". Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht, dass die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt ist.
(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:
1.
die Art der Behandlung,
2.
bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht und
3.
bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit.
Bei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut, dem feste Zusätze hinzugefügt worden sind, sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:
1.
die Art der Zusätze und
2.
bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht.
(5) Bei Packungen oder Behältnissen mit
1.
nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vorstufensaatgut muss auf dem Etikett zusätzlich folgende Angabe gemacht werden: "Verminderte Keimfähigkeit, nur zur weiteren Vermehrung bestimmt"; außerdem müssen auf einem Zusatzetikett Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster nach der Anerkennung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;
2.
Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird, müssen auf einem Zusatzetikett zusätzlich die Keimfähigkeit sowie Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers angegeben sein.
(6) Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Saatgut,
1.
für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt oder
2.
das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht werden soll,
müssen in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen und Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. Satz 2 gilt nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland
1.
die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,
2.
das Saatgut bei der Herstellung von Saatgutmischungen verwendet werden soll oder
3.
das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden soll.
(7) Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften desjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem die Saatgutmischungen hergestellt worden sind. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Packungen und Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland auf einem Zusatzetikett oder einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätzlicher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie niedergelegt sind, zu machen.
(8) Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüchtung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen Stelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist. Zuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt. Auf besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der Erhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.
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§ 34 Verschließung

(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschließung).
(2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:
1.
eine Plombe,
2.
eine Banderole,
3.
eine Siegelmarke,
4.
ein Klebeetikett,
5.
bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhängen hat,
6.
bei Packungen aus nicht gewebtem Material mit zugenähter Öffnung eine mindestens an einer Seite der Kante angebrachte unverwischbare Nummernleiste, beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1, die ausweist, dass die Säcke ihre ursprüngliche Größe bewahrt haben,
7.
bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füllöffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbstklebesystem oder Selbstschweißsystem, das die Füllöffnung nach dem Einfüllen in der Weise schließt, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird, oder
8.
bei Packungen mit Saatgut der nachstehend aufgeführten Arten eine Füllvorrichtung, die durch den Druck des eingefüllten Saatgutes geschlossen wird, sofern die Füllvorrichtung mindestens eine Länge von 22 vom Hundert der Sackbreite hat und die Packung keine sonstige Öffnung hat:
a)
Getreidearten,
b)
Weiße Lupine,
c)
Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine,
d)
Gelbe Lupine,
e)
Futtererbse,
f)
Ackerbohne,
g)
Pannonische Wicke,
h)
Saatwicke,
i)
Zottelwicke,
j)
Sojabohne und
k)
Sonnenblume.
(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 trägt die Aufschrift "Saatgut amtlich verschlossen" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterlässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes oder eines Aufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es
1.
an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Verschluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des Verschlusses nicht unbrauchbar wird;
2.
bei einer maschinell zugenähten Packung von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist.
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§ 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen

Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn
1.
das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
2.
die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,
3.
das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder
4.
die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.
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§ 36 Verpacken nach Probenahme

Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers verpackt werden. Beim Verpacken kann eine Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.
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§ 37 Wiederverschließung

(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner ist zu erklären, dass das Saatgut aus Packungen oder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war. Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.
(2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probenehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.
(3) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine Wiederverschließungsnummer anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe "W" angefügt ist.
(4) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.
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§ 38 Schließung bei Standardsaatgut

(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
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§ 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung

Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden: "Durch ... (Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).
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§ 40 Kleinpackungen

(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchstmengen.
(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich.
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf der Packung anzubringen. Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so muss das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben.
(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach Anlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden Jahresschlüssel bekannt.
(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.
(6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforderliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der zuständigen Anerkennungsstelle auf Antrag zugeteilt. Die Kennnummer setzt sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen herstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des Betriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen; der Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer für jede Packung hinzufügen. Bei Standardsaatgut ist anstelle der Kennnummer eine Partienummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der Herstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken, Kennnummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnummer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten laufenden Nummer für jede Packung zusammensetzen.
(7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und 3.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie, der Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel entbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen Klebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die mindestens folgende Angaben enthält:
1.
die Buchstaben „DE” und das Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerkennungsstelle,
2.
die Kennnummer,
3.
die Nennfüllmenge,
4.
die Kategorie.
Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe „Saatgutmischung“.
(8) Kleinpackungen sind so zu schließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne das Verschlusssystem zu verletzen oder auf der Packung andere deutliche Spuren zu hinterlassen. Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen werden.
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§ 41 Antrag für eine Kennnummer

Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:
1.
bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
a)
die Art,
b)
bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
c)
die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
2.
bei Saatgutmischungen
a)
den Verwendungszweck,
b)
die Mischungsnummer;
3.
das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;
4.
die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.
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§ 42 Abgabe an Letztverbraucher

(1) Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
1.
bei Zertifiziertem Saatgut
a)
die Art,
b)
die Kategorie,
c)
die Sortenbezeichnung,
d)
die Anerkennungsnummer;
2.
bei Handelssaatgut
a)
die Art,
b)
die Kategorie,
c)
die Zulassungsnummer;
3.
bei Standardsaatgut
a)
die Art,
b)
die Kategorie,
c)
die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Abs. 8 ein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung,
d)
die Bezugsnummer;
4.
bei Saatgutmischungen
a)
der Verwendungszweck,
b)
die Mischungsnummer,
c)
der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom Hundert des Gewichtes,
d)
bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,
e)
bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind - soweit sein Anteil 3 vom Hundert übersteigt -, die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner.
Beim Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Anerkennungsnummer, der Zulassungsnummer, der Bezugsnummer oder der Mischungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 1.2.6, 2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene Nummer.
(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzuweisen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Ackerbohne kann mit Genehmigung der zuständigen Anerkennungsstelle abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Höchstmengen an Letztverbraucher abgegeben werden. Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, wenn sichergestellt ist, dass
1.
die Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung dem Erwerber schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden,
2.
die vom Erwerber verwendeten Behältnisse nach dem Befüllen mit dem Saatgut vom Abgebenden oder vom Erwerber verschlossen werden,
3.
der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres der zuständigen Anerkennungsstelle die im betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der Genehmigung abgegebenen Saatgutmengen schriftlich oder elektronisch mitteilt und
4.
beim Befüllen der vom Erzeuger verwendeten Behältnisse amtliche Stichproben zum Zweck der Nachprüfung gezogen werden.
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§ 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen

(1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Absenders;
2.
die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die Sortenbezeichnung sowie
3.
im Falle
a)
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",
b)
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis "Saatgut für Ausstellungszwecke" oder "Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt",
c)
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke",
d)
des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,
e)
des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung".
(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist
1.
ein Etikett des Bundessortenamtes,
2.
im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk,
die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden.
(2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben:
1.
Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde,
1a.
die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern,
2.
Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,
3.
Sortenbezeichnung,
4.
Kategorie,
5.
Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes,
6.
Land, das das Saatgut anerkannt hat,
7.
Kennnummer des Feldes oder der Partie,
8.
Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,
9.
Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen,
10.
bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut,
11.
Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes.
(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
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§ 44 Grundvorschrift

(1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.
(2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das im Inland erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, von Saatgut, das nach § 10 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt werden kann, sowie von Saatgut, das im Inland anerkannt worden ist, können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist und einem OECD-System unterliegt. Bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung nur zulässig, wenn vor oder bei der Anlage des Vermehrungsvorhabens zwischen der Anerkennungsstelle und der zuständigen Stelle im Ursprungsland der Sorte Einvernehmen über das Vorhaben herbeigeführt worden ist.
(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der Betrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29 Abs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeichnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten Standardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzenden Nachkontrollstelle zum Abschluss eines jeden Kalenderhalbjahres schriftlich oder elektronisch anzugeben.
(4) Saatgutmischungen zur Futternutzung können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn
1.
sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide, außer Mais und Sorghum, enthalten und
2.
das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.
Den Saatgutmischungen kann zusätzlich anerkanntes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Mais und Sorghum hinzugefügt werden.
(1) An die Stelle des Bescheides über die Anerkennung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweiligen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden und bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais ist in der die Sorte betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht, anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von Mais in deutscher, englischer und französischer Sprache anzugeben, ob es sich um eine frei abblühende Sorte, eine Hybride oder eine Inzuchtlinie handelt. Bei Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, kann das Zertifikat vor Abschluss dieser Prüfung ausgestellt werden.
(2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internationale Orange-Bericht über eine Saatgutpartie der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung. In diesem Bericht ist die Referenznummer des Zertifikats nach Absatz 1 anzugeben.
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§ 46 Kennzeichnung

(1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 und der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entsprechend.
(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.3.
(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.4 enthalten.
(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.
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§ 47 Kennzeichnung in besonderen Fällen

(1) Packungen oder Behältnisse von
1.
Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und
2.
Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten,
das von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anforderungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach den Vorschriften dieses Abschnitts auch dann gekennzeichnet werden, wenn es vor der Untersuchung der Beschaffenheit ausgeführt werden soll. In diesem Falle sind das Etikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu versehen, der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke der mit der Kennfarbe gefärbten Fläche verläuft. Auf dem Etikett und dem Einleger sind zusätzlich die Angaben nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu machen.
(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von Basissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedliche Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeichnung der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut einer oder mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. Auf dem Etikett und dem Einleger ist anstelle einer Sortenbezeichnung oder in Verbindung mit ihr die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.2 zu machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf den Anbau nach einem Zuchtschema auch auf der Rückseite des Etiketts oder des Einlegers angebracht werden.
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§ 48 Verschließung, Wiederverschließung

(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt entsprechend. Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.
(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen. Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen. Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.
(3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass
1.
an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,
2.
zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und
3.
sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.
§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
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§ 48a Übergangsvorschrift

Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.
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§ 49 (Inkrafttreten)

-
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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 361;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1
28. Februar
Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
Salat (Sorten für Unterglasanbau)
1a
31. März
1a.1
Wintergetreide
1a.2
Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
2
15. April
Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
3
30. April
3.1
Sommergetreide
3.2
Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
3.3
Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
3.4
Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
3.5
Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)
4
15. Mai
Sojabohne
5
31. Mai
5.1
Mais, Sorghum
5.2
Sonnenblume
5.3
Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne
6
10. Juni
6.1
Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
6.2
Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)
7
30. Juni
7.1
Kohlrübe, Futterkohl
7.2
Spargel, Brokkoli
8
1. Juli
Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
9
15. August
9.1
Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
9.2
mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
10
30. September
10.1
Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
10.2
Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)
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Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)
Anforderungen an den Feldbestand

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 362 - 371;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1
Getreide außer Mais und Sorghum
1.1
Fremdbesatz
1.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

     
  Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)
1234
1.1.1.1Pflanzen, die   
1.1.1.1.1nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:   
 bei Getreide außer Roggen51530
 bei Roggen515 
1.1.1.1.2im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören;515 
 handelt es sich bei den Erbkomponenten um   
 
a)
eine CMS-Mutterlinie von Gerste,
1015 
 
b)
eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste,
 30 
 
c)
eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
1015 
 
d)
eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
 30 
 
e)
einen Restorer von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen,
515 
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029;   
 wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz   
1.1.1.2Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen266
1.1.1.3Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,51010
 davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer122
1.1.2
Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2
Gesundheitszustand
1.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
1.2.1.1Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale1020
1.2.1.2Weizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici)35
1.2.1.3Zwergsteinbrand (Tilletia controversa)11
1.2.2
Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3
In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3
Mindestentfernungen
1.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

     
   Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
1.3.1.1bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
 b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit  
  und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können300250
1.3.1.2bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit10050
1.3.1.3bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art10050
1.3.1.3abei Hybridsorten von Weizen  
 
a)
bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten
2525
 
b)
bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;
30025
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029  
1.3.1.3bbei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen  
 a)anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,  
 b)derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,  
 im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente1 000500
 bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente600 
1.3.1.4bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art5020
1.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3
Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
1.4
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1
Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2
Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2
darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
1.4.3
Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2
muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3
wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt.
1.4.4
Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass
1.4.4.1
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,
1.4.4.2
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,
1.4.4.3
der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.


2
Mais und Sorghum
2.1
Fremdbesatz
2.1.1
Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
2.1.1.1bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt)0,10,1
2.1.1.2bei frei abblühenden Sorten von Mais0,10,5
2.1.1.3bei Hybridsorten von Sorghum  
 in der Blütezeit, männliche Komponente0,10,1
 in der Blütezeit, weibliche Komponente0,10,3
 in der Reifezeit0,10,1
2.1.1.4bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche
515
2.1.2
Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.

2.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, 
 bei einer Feldbesichtigung0,5 v. H.
 bei allen Feldbesichtigungen zusammen1   v. H.
2.2.1.2bei Sorghum0,1 v. H.
2.2.2
Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1
in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2
in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3
Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4
Mindestentfernungen
2.4.1
Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2
Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4
Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5
Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a)
zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b)
zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.

3
Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1
Fremdbesatz
3.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

     
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
(Pflanzen)
1234
3.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:   
 bei Futtererbse, Ackerbohne51530
 bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke51515
 bei allen anderen Arten515 
3.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,103030
 davon   
 Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhaferje 3je 5 
 Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras310 
 Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium310 
 Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen35 
3.1.2
Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide, Kleewürger und Kreuzkraut aufweisen.

3.2
Gesundheitszustand
3.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
3.2.1.1Brandkrankheiten bei Gräsern315
3.2.1.2samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wickenje 10je 30
3.2.1.3(weggefallen)  
3.2.2
Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3
Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3
Mindestentfernungen
3.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

      
    Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
3.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
 b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,  
  bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich400200
  bei fremdbefruchtenden Arten,  
   wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist200100
   wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist10050
3.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



4
Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1
Fremdbesatz
4.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
4.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören515
4.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen1025
4.1.1.3Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Leinje 10je 10
4.1.1.4Leindotter und Leinlolch bei Leinje 1je 2
4.1.2
Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3
Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
4.1.3.1Inzuchtlinien0,1 
4.1.3.2Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a) männliche Komponente0,10,3
b) weibliche Komponente0,21,0
4.1.4
Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.



4.2Gesundheitszustand 
 Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: 
4.2.1Brennfleckenkrankheiten10 Pflanzen
4.2.2Welkekrankheiten10 Pflanzen


4.2.1.1Brennfleckenkrankheiten bei Lein10 Pflanzen
4.2.1.2Welkekrankheiten bei Lein10 Pflanzen
4.2.2
Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.

4.3
Mindestentfernungen
4.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

     
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
4.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und  
c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten200100
Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps500300
monözischem Hanf5 0001 000
bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen400200
4.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5
Sonnenblume
5.1
Fremdbesatz
5.1.1
Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören27
5.1.2
Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

     
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
5.1.2.1Inzuchtlinien0,2 
5.1.2.2Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a)männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)0,2 
b)weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt)0,5 
5.1.2.3Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a)männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)0,5 
b)weibliche Erbkomponente1,0 


5.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1
Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2
Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3
Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

5.4
Mindestentfernungen
5.4.1
Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:

    
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
5.4.1.1bei Hybridsorten1 500500
5.4.1.2bei anderen als Hybridsorten750500
5.4.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.



6
Rüben
6.1
Fremdbesatz
6.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
6.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören0,51
 
davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe
0,10,2
6.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen11


6.2
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

6.3
Mindestentfernung
6.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

    
   (m)
1 2
6.3.1.1für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.2für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe  
6.3.1.2.1zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 
a)
der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
 600
 
b)
der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
 300
6.3.1.2.2zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 
a)
der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
 600
 
b)
der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
 300
6.3.1.2.3zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist 600
6.3.1.2.4zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität 300
6.3.1.2.5zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.3Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.  
6.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3
Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7
Gemüse
7.1
Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:

      
  in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm)gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände
abweichende Typen (Pflanzen)andere Sorten (Pflanzen)abweichende Typen (v. H.)andere Sorten (v. H.)
12345
7.1.1.1Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen20510,2
7.1.1.1aSchalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch1010,50,1
7.1.1.2Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl20220,2
7.1.1.3Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine  10,2
7.1.1.4Mangold, Rote Rübe  20,2
7.1.1.5Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel20520,2
7.1.1.6Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat20510,1
7.1.1.7Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber,  0,10
7.1.1.8Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne101  
7.1.1.9Zuckermais, Puffmais    
7.1.1.9.1Hybridsorten  0,10,1
7.1.1.9.2frei abblühende Sorten  0,50,5
7.1.2
Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.
7.1.3
Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.

7.2
Gesundheitszustand
7.2.1
Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

7.2.1.1Brennflecken Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist25
7.2.1.2Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist10
7.2.2
Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.2.1Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie1 v. H.
7.2.2.2Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate0
7.2.3
In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.3.1Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl0
7.2.3.2Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl1 v. H.
7.2.3.3Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurkeje 5 v. H.
7.2.3.4Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke0
7.2.4
Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3
Mindestentfernungen
7.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

    
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
7.3.1.1bei Roter Rübe  
7.3.1.1.1zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1)600300
7.3.1.1.2zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1)1 000600
7.3.1.1.3zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta1 0001 000
7.3.1.2bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten1 000600
7.3.1.3bei Wurzelzichorie, Industriezichorie  
7.3.1.3.1zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart1 0001 000
7.3.1.3.2zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe600300
7.3.1.4bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können500300
7.3.1.5bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können500300
7.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3
Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.

-------
1)
Sortengruppen von Roter Rübe:

GruppeMerkmale
12
1Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 372 - 384;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes

                
1Getreide             
1.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit          
                
  Art


Kategorie
   (B = Basissaat-
           gut
    Z = Zertifiziertes
           Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
           Saatgut
           erster
           Generation



Mindest-
keimfähigkeit



Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit



Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 121)

Gewicht des
Probenteils
für die
Prüfung nach
den Spalten
6 bis 11


Sonstige Anfor-
derungen
  

insgesamt
innerhalb der Menge
nach Spalte 6
innerhalb der Menge
nach Spalte 8
  
andere
Getreide-
arten

andere
Arten als
Getreide

Hederich
und Korn-
rade
zusammen

Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde


Taumel-
lolch
  
  Z-2 = Zertifiziertes
           Saatgut
           zweiter
           Generation)
(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
  12345678910111213
 1.1.1Nackthafer, Hafer, Rauhafer B85162) 99413) 3100500-
    Z-1856) 162) 98634300500-
    Z-2856) 162) 981077300500-
 1.1.2Gerste B92162) 99413) 31005005)
    Z-1926) 162) 986343005005) 8)
    Z-2856) 162) 9810773005005)
 1.1.3Roggen B85152) 98413) 3100500-
    Z85152) 98634300500-
 1.1.4Triticale B85162) 98413) 3100500-
    Z-185162) 98634300500-
    Z-280162) 981077300500-
 1.1.5Weichweizen,
 B927) 162) 99413) 3100500-
  Hartweizen, Spelz Z-1927) 162) 986343005008)
    Z-285162) 981077300500-
 1.1.6Mais B9014980000001 0004) -
    Z9014980000001 000-
 1.1.7Sorghum B801498000000900-
    Z801498000000900-
  Sudangras B801498000000250-
    Z801498000000250-
  Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras B801498000000300-
    Z801498000000300-

1)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
2)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3)
Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4)
Bei Inzuchtlinien 250 g.
5)
In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
6)
Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.
7)
Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.
8)
Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.

 
1.2Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.
1.3Gesundheitszustand
1.3.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1.3.2An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:
1.3.2.1bei Basissaatgut1          
1.3.2.2bei Zertifiziertem Saatgut           
1.3.2.2.1von Hybridsorten von Roggen41)           
1.3.2.2.2außer Hybridsorten von Roggen3          
1.3.3An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.
1.3.4Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

1)
Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.

                    
2Gräser                 
2.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit             
                    
 Art

Kategorie
   (B = Basis-
           saatgut
    Z = Zerti-
           fiziertes
           Saatgut)


Mindest-
keimfähig-
keit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit1)


Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)

Gewicht des
Probenteils für die Prüfung nach den Spal-
ten 10 bis 15


Sons- tige An- forde- rungen
 bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 16
innerhalb einer Menge nach Spalte 6
 





insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6


eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 7 oder 10
 

eine ein-
zel- ne Art
abweichend
von Spalte 7




Quecke


Acker- fuchs- schwanz


Flughafer und Flug- hafer- bastarde


Seide
und
Kreuzkraut3)


Ampfer außer Kl. Sauer- ampfer und Strand- ampfer
 


Quecke


Acker- fuchs- schwanz
 
  (v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
 1234567891011121314151617
2.1.1Weißes Straußgras B8014900,3   20110015 
    Z8014902,01,00,30,3   0012) 23) 5 
2.1.2Sonstige Straußgräser B7514900,3   20110015 
    Z7514902,01,00,30,3   0012) 23) 5 
2.1.3Wiesenfuchsschwanz B7014750,3   206) 5500230 
    Z7014752,51,07) 0,30,3   0012) 53) 30 
2.1.4Glatthafer B7514900,3   206) 5500280 
    Z7514903,01,07) 0,50,3   010) 012) 53) 80 
2.1.5Knaulgras B8014900,3   206) 5500230 
    Z8014901,51,00,30,3   0012) 53) 30 
2.1.6Rohrschwingel B8014950,3   206) 5500250 
    Z8014951,51,00,50,3   0012) 53) 50 
2.1.7Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel B7514850,3   206) 5500230 
    Z7514852,01,00,50,3   0012) 53) 30 
2.1.8Wiesenschwingel B8014950,3   206) 5500250 
    Z8014951,51,00,50,3   0012) 53) 50 
2.1.9Rotschwingel B7514900,3   206) 5500230 
    Z7514901,51,00,50,3   0012) 53) 30 
2.1.10Deutsches Weidelgras B8014960,3   206) 5500260 
    Z8014961,51,00,50,3   0012) 53) 60 
2.1.11sonstige Weidelgräser, B7514960,3   206) 5500260 
 Festulolium Z7514961,51,00,50,3   0012) 53) 60 
2.1.12Lieschgräser B8014960,3   201100210 
    Z8014961,51,00,30,3   0012) 510 
2.1.13Hainrispe, B7514850,3   208) 110015 
 Gemeine Rispe Z7514852,04) 1,04) 0,30,3   0012) 23) 5 
2.1.14Sumpfrispe, B7514850,3   208) 110015 
 Wiesenrispe Z7514852,04) 1,04) 0,30,3   0012) 23) 5 
2.1.15Goldhafer B7014750,3   209) 110015 
    Z7014753,01,07) 0,30,3   011) 012) 23) 5 

1)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
5)
(weggefallen)
6)
Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
7)
Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
8)
Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
9)
Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
10)
Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
11)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
12)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.

2.2Gesundheitszustand
2.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
2.2.2Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.
2.2.3Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
                    
3Leguminosen               
3.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit             
                    
 Art

Kategorie
   (B = Basissaatgut
    Z = Zertifiziertes
           Saatgut)
Z-1 = Zertifiziertes
           Saatgut
           erster
           Generation
Z-2 = Zertifiziertes
           Saatgut
           zweiter
           Generation
    H = Handels-
           saatgut)



Mindest-
keim-
fähigkeit
1) 2)


Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
Körnern


Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit3)



Techni-
sche
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den
Spalten
10 bis 14




Sons-
stige
An-
forde-
rungen
 bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 15
innerhalb der Menge nach Spalte 7
 






insge-
samt
innerhalb der Menge
nach Spalte 7




eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 8 oder 10
 

eine ein-
zelne
Art


abwei-
chend
von
Spalte 8
Steinklee



Steinklee

Flughafer
und
Flughafer-
bastarde



Seide
und
Kreuzkraut

Ampfer
außer
Kleinem
Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
 
 
 (v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
 12345678910111213141516
3.1.0Geißraute B604012970,3   2007) 009) 2200 
    Z604012972,01,50,3  009) 10) 108) 200 
3.1.1Hornklee B754012950,3  2007) 009) 230 
    Z754012951,85) 1,05) 0,3  009) 10) 530 
3.1.2Weiße Lupine, B802016980,3  2008) 08) 08) 21 00011) 12)
 Gelbe Lupine Z-1, Z-2802016980,56) 0,36) 0,3  08) 08) 58) 1 00012) 13)
3.1.3Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine B752016980,3  2008) 08) 08) 21 00011) 12)
    Z-1, Z-2752016980,56) 0,36) 0,3  08) 08) 58) 1 00012) 13)
3.1.4Gelbklee B802012970,3  2007) 009) 250 
    Z802012971,51,00,3  009) 10) 550 
3.1.5Bastardluzerne, Sandluzerne B804012970,3  2007) 009) 250 
    Z804012971,51,00,3  009) 10) 550 
3.1.5aBlaue Luzerne B804012970,3  2007) 009) 250 
     Z-1, Z-2804012971,51,00,3  009) 10) 550 
3.1.6Esparsette B752012950,3  2008) 008) 2}600(Früchte)
   Z752012952,51,00,3  008) 5}400(Samen)
   H752012953,52,00,3  008) 5}  
3.1.7Futtererbse B80-16980,3  2008) 008) 21 000 
   Z-1, Z-280-16980,50,30,3  008) 58) 1 000 
3.1.8Alexandriner Klee B802012970,3  2007) 009) 260 
   Z802012971,51,00,3  009) 10) 560 
3.1.9Schwedenklee B802012970,3  2007) 009) 220 
   Z802012971,51,00,3  009) 10) 520 
3.1.10Inkarnatklee B752012970,3  2007) 009) 280 
   Z752012971,51,00,3  009) 10) 580 
3.1.11Rotklee B802012970,3  2007) 009) 250 
   Z802012971,51,00,3  009) 10) 550 
3.1.12Weißklee B804012970,3  2007) 009) 220 
   Z804012971,51,00,3  009) 10) 520 
3.1.13Persischer Klee B802012970,3  2007) 009) 220 
   Z802012971,51,00,3  009) 10) 520 
3.1.14Ackerbohne B80516980,3  2008) 008) 21 000 
   Z-1, Z-280516980,50,30,3  008) 58) 1 000 
3.1.15Pannonische Wicke, B852016980,3  2008) 08) 08) 21 000 
 Saatwicke Z-1, Z-2852016981,06) 0,56) 0,3  08) 08) 58) 1 000 
    H852016972,06) 1,56) 0,3  08) 08) 58) 1 000 
3.1.16Zottelwicke B852016980,3  2008) 08) 08) 21 000 
    Z-1, Z-2852016981,06) 0,56) 0,3  08) 08) 58) 1 000 

1)
Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2)
Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
4)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5)
Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6)
Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten – außer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.
7)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9)
Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11)
Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12)
In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13)
Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.

3.2Gesundheitszustand
3.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht als Befall.
3.2.2Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3.2.3Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.
3.2.4Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.
                   
4Sonstige Futterpflanzen              
4.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit            
                   
 Art

Kategorie
   (B = Basis-
           saatgut
    Z = Zerti-
           fiziertes
           Saatgut)    


Mindest-
keim-
fähigkeit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit1)


Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
10 bis 13


Sons-
stige
An-
forde-
rungen
 bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 14
innerhalb der Menge nach Spalte 6
 





insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6



eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 7 oder 10
 

eine
einzelne
Art
abweichend
von Spalte 7


Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde



Seide
und
Kreuzkraut3)


Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strandampfer
 

Hede-
rich


Acker-
senf
 
 
 (v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
 123456789101112131415
4.1.1Kohlrübe B8010980,3   20002100 
    Z8010981,00,50,30,3 004) 5100 
4.1.2Futterkohl B7510980,3   20003100 
   Z7510981,00,50,30,3 004) 10100 
4.1.3Phazelie B8013960,3   2000 40 
    Z8013961,00,5   00 40 
4.1.4Ölrettich B8010970,3   20002300 
    Z8010971,00,50,30,3 005300 

1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.

4.2Gesundheitszustand
4.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.2Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.3Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
                   
5Öl- und Faserpflanzen             
5.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit            
                   
 Art

Kategorie
      (B = Basis-
              saatgut
        Z = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
    Z-1 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              erster
              Gene-
              ration
    Z-2 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              zweiter
              Gene-
              ration
    Z-3 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              dritter
              Gene-
              ration
       H = Handels-
              saatgut)    



Mindest-
keim-
fähigkeit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit1)



Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
7 bis 13




Sons-
stige
An-
forde-
rungen
 

bezogen
auf das
Gewicht
in einem Probenteil nach Spalte 14
 

insge-
samt
innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7
 

Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde



Seide3)



Hederich
Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strand-
ampfer


Acker-
fuchs-
schwanz



Taumel-
lolch
 
 
 (v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
 123456789101112131415
5.1.1Sareptasenf B8510980,3 004) 102  40 
    Z8510980,3 004) 105  40 
5.1.2Raps9)  B859980,3 004) 102  100 
   Z859980,3 004) 105  100 
5.1.3Schwarzer Senf B8510980,3 004) 102  40 
    Z8510980,3 004) 105  40 
    H8510980,3 004) 105  40 
5.1.4Rübsen B859980,3 004) 102  70 
    Z859980,3 004) 105  70 
5.1.5Hanf B751098 303) 004)     6007)
    Z-1, Z-2751098 303) 004)     6007)
5.1.6Sojabohne10)  B801698 500    1 000 
  Z-1, Z-2801698 500    1 000 
5.1.7Sonnenblume B851098 500    1 000 
    Z851098 500    1 000 
5.1.8Lein               
  Faserlein B921399 15004)   42150 
    Z-1, Z-2, Z-3921399 15004)   42150 
  sonstiger Lein B851399 15004)   42150 
    Z-1, Z-2, Z-3851399 15004)   42150 
5.1.9Mohn B801098 253) 004)     10 
    Z801098 253) 004)     10 
5.1.10Weißer Senf B8510980,3 004) 102  200 
    Z8510980,3 004) 105  200 

1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5)
(weggefallen)
6)
(weggefallen)
7)
Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8)
(weggefallen)
9)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente    99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente   99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Winterraps    90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
10)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut                 99,5 v. H.
Zertifiziertem Saatgut   99,0 v. H.

5.2Gesundheitszustand
5.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.2Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.
5.2.3Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.
5.2.4Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
  bei Sareptasenf, Schwarzem Senfnur bis zu20         
  bei Raps, Sonnenblumenur bis zu10         
  bei Rübsen, Weißem Senfnur bis zu5         
 Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.5Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.
5.2.6Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.
         
6Rüben      
6.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit   
         
  Art


Mindest-
keimfähigkeit



Höchstgehalt an Feuchtigkeit1)



Technische
Mindest-
reinheit


Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht2)




Sonstige
Anforderungen
  (v. H. der
reinen Körner)
(v. H.)(v. H. des
Gewichts)
(v. H.) 
 123456
6.1.1Runkelrübe      
  Monogermsaatgut7315970,33) 5)
  Präzisionssaatgut7315970,34) 5)
  anderes Saatgut     
   Sorten mit mehr als 85 v. H.     
   Diploiden7315970,3 
   sonstige Sorten6815970,3 
6.1.2Zuckerrübe      
  Monogermsaatgut8015970,33) 5)
  Präzisionssaatgut7515970,34) 5)
  anderes Saatgut     
   Sorten mit mehr als 85 v. H.     
   Diploiden7315970,3 
   sonstige Sorten6815970,3 

1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4)
Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5)
Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.

6.2Gesundheitszustand
6.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
6.2.2Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
         
7Gemüse      
7.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit   
         
  Art


Mindest-
keimfähigkeit1)



Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit2)



Technische
Mindest-
reinheit


Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht3)




Sonstige
An-
forderungen
  (v. H. der
reinen Körner
oder Knäuel)
(v. H.)(v. H. des
Gewichts)
(v. H.) 
 123456
7.1.1Zwiebel, Schalotte 7013970,5 
7.1.1aWinterheckenzwiebel 65 970,5 
7.1.2Porree 6513970,5 
7.1.2aKnoblauch 65 970,5 
7.1.2bSchnittlauch 65 970,5 
7.1.3Kerbel 70 961 
7.1.4Sellerie 7013971 
7.1.5Spargel 7015960,5 
7.1.6Mangold 70 970,5 
7.1.7Rote Rübe 7015970,54)
7.1.8Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,     
 Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,     
 Rosenkohl, Chinakohl7510971 
7.1.9Blumenkohl 7010971 
7.1.10Herbstrübe, Mairübe 8010971 
7.1.11Paprika, Chili 6513970,5 
7.1.12Endivie 6513951 
7.1.13Chicorée, Blattzichorie 65 951,5 
7.1.13aWurzelzichorie, Industriezichorie 80 971 
7.1.14Wassermelone, Melone 75 980,1 
7.1.15Gurke 8013980,1 
7.1.16Riesenkürbis 80 980,1 
7.1.17Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini 7513980,1 
7.1.18Artischocke, Cardy 65 960,5 
7.1.19Möhre 65139515)
7.1.20Fenchel 70 961 
7.1.21Salat 7513950,5 
7.1.22Tomate 7513970,5 
7.1.23Petersilie 6513971 
7.1.24Prunkbohne 8015980,1 
7.1.25Buschbohne, Stangenbohne7515980,1 
7.1.26Erbse (außer Futtererbse)8015980,16)
7.1.27Rettich, Radieschen7010971 
7.1.27aRhabarber 70 970,5 
7.1.28Schwarzwurzel7013951 
7.1.29Aubergine 65 960,5 
7.1.30Spinat 7513971 
7.1.31Feldsalat 6513951 
7.1.32Dicke Bohne 8015980,1 
7.1.33Zuckermais, Puffmais 857)  980,1 

1)
Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.
2)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
4)
Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5)
Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.
6)
Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.
7)
Für Sorten von Zuckermais „super sweet“ beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.

7.2Gesundheitszustand – Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:
7.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7.2.2Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
         
8Saatgutmischungen     
8.1Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
8.1.1Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.
8.1.2Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.
8.1.3Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.
  
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3a (zu § 6a Absatz 1 und 2)
Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2545 - 2546)
1.
Medicago sativa L. – Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1
Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind, oder
1.2
der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Vermehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden oder
1.3
die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist, und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;
2.
Medicago sativa L. – Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
2.1
Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern, oder
2.2
auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden oder
2.3
das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden;
3.
Helianthus annuus L. – Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1
Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind, oder
3.2
auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder
3.3
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, oder
3.4
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;
4.
Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:

Art
botanische Bezeichnung
Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr.Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L.Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L.Alternaria linicola;
Boeremia exigua var.linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O´Donnell
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3b (zu § 20a)
Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2546 - 2547)
1.
Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1
Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten sind, oder
1.2
bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder
1.3
bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten festgestellt:

PflanzenartBakterien- und Viruskrankheiten
Capsicum annuum L.Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
 Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
 Xanthomonas perforans Jones et al.
 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
 Potato spindle tuber viroid
Phaseolus vulgaris L.Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.
 Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.
Solanum lycopersicum L.Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.
 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
 Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
 Xanthomonas perforans Jones et al.
 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
 Pepino mosaic virus
 Potato spindle tuber viroid
1.4
Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.
2.
Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:

PflanzenartInsekten
Phaseolus coccineus L.Acanthoscelides obtectus (Say)
Phaseolus vulgaris L.Acanthoscelides obtectus (Say)
Pisum sativum L.Bruchus pisorum (L.)
Vicia faba L.Bruchus rufimanus L.
3.
Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1
Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder
3.2
das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder
3.3
das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei befunden.

PflanzenartNematoden
Allium cepa L.Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Allium porrum L.Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)
Größe der Partien und Proben

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 385 - 386;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 
 Höchstgewicht einer Partie
(t)
Mindestgewicht einer Probe
(g)
 123
1Getreide
1.1Getreide außer Mais und Sorghum301 000
1.2Mais  
1.2.1Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien40250
1.2.2sonstiges Saatgut401 000
1.3Sorghum  
1.3.1Sorghum30900
1.3.2Sudangras10250
1.3.3Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras30300
2Gräser
2.1Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer10 / 25***50
2.2Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten10 / 25***100
2.3Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser10 / 25***200
3Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.0Geißraute10250
3.1Hornklee, Schwedenklee, Weißklee, Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl10200
3.2Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke301 000
3.2aPannonische Wicke, Zottelwicke301 000
3.3Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich10300
3.4Esparsette
-
Frucht
10600
-
Samen
10400
3.5Alexandriner Klee10400
3.6Inkarnatklee10500
4Öl- und Faserpflanzen
4.1Sareptasenf, Schwarzer Senf10100
4.2Raps, Rübsen10200
4.3Hanf10600
4.4Sojabohne301 000
4.4aSonnenblume251 000
4.5Lein10300
4.6Mohn1050
4.7Weißer Senf10400
5Rüben
5.1Runkelrübe, Zuckerrübe20500
6Gemüse *)
6.1Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel1025 ( 12,5)
6.1aWinterheckenzwiebel2015
6.2Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Aubergine, Feldsalat1020 ( 10 )
6.2aKnoblauch1020
6.2bSchnittlauch1015
6.3Sellerie105 ( 2,5)
6.4Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone10100 ( 50 )
6.5Paprika1040 ( 20 )
6.6Endivie, Chicorée, Blattzichorie1015 ( 7,5)
6.6aWassermelone, Riesenkürbis20250 (125 )
6.7Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini20150 ( 75 )
6.8Möhre, Salat, Petersilie1010 ( 5 )
6.9Prunkbohne301 000 (500 )
6.9aDicke Bohne301 000 (500 )
6.10Buschbohne, Stangenbohne30700 (350 )
6.11Erbse30500 (250 )
6.12Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie1050 ( 25 )
6.12aRhabarber10135
6.13Schwarzwurzel1030 ( 15 )
6.14Spinat1075 ( 37,5)
6.15Zuckermais, Puffmais201 000
7Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)
7.1Saatgutmischungen, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne und Sonnenblume bestehen25 ++)1 000
7.2sonstige Saatgutmischungen10300
Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7 500 Körner oder Knäuel.
------
*)
Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
++)
Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 35 t.
***)
Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)
Angaben auf dem Etikett und dem Einleger

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 387 - 388;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1
Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut
1.1
"EU-Norm"
1.2
"Bundesrepublik Deutschland"
1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.3a
Amtlich zugeteilte Seriennummer
1.4
Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)
1.5
Sortenbezeichnung 2) 4)
1.6
Kategorie 3)
1.7
Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben "Technische Mischung"
1.8
"Probenahme ..." (Monat, Jahr)
1.9
Erzeugerland
1.10
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel
1.11
Zusätzliche Angaben
2
Standardsaatgut
2.1
"EU-Norm"
2.2
"Standardsaatgut"
2.3
Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer
2.4
Art 1)
2.5
Sortenbezeichnung 2)
2.6
Bezugsnummer
2.7
Wirtschaftsjahr der Schließung
2.8
(weggefallen)
2.9
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel
2.10
Zusätzliche Angaben
3
Handelssaatgut
3.1
"EU-Norm"
3.2
"Bundesrepublik Deutschland"
3.3
Kennzeichen der Zulassungsstelle
3.3a
Amtlich zugeteilte Seriennummer
3.4
"Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)"
3.5
Art 1)
3.6
Zulassungsnummer
3.7
"Probenahme ..." (Monat, Jahr)
3.8
Aufwuchsgebiet
3.9
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
3.10
Zusätzliche Angaben
4
Saatgutmischungen
4.1
"Bundesrepublik Deutschland"
4.2
Kennzeichen der Anerkennungsstelle
4.2a
Amtlich zugeteilte Seriennummer
4.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
4.4
Mischungsnummer
4.5
"Verschließung ..." (Monat, Jahr)
4.6
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
4.7
Zusätzliche Angaben
5
Anerkanntes Vorstufensaatgut
5.1
Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11
5.2
"Vorstufensaatgut"
6
Nicht anerkanntes Saatgut
6.1
Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde
6.2
"Bundesrepublik Deutschland"
6.2a
Amtlich zugeteilte Seriennummer
6.3
Art 1)
6.4
Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort "Komponente"
6.5
Kategorie
6.6
Bei Hybridsorten das Wort "Hybride"
6.7
Kennnummer des Feldes oder der Partie
6.8
Angegebenes Gewicht der Packung
6.9
"Noch nicht anerkanntes Saatgut"
7
Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
7.1
Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4, 1.10, 4.5
7.2
„Bundessortenamt”5)
7.2a
Amtlich zugeteilte Seriennummer
7.3
Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
7.3a
Partienummer5)
7.4
vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
7.5
Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
7.6
„Nur für Tests und Versuche“5)
8.
Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben
----------
1)
Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2)
Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3)
Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen.
4)
Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.
5)
Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1)
Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1
Landwirtschaftliche Arten
1.1
Bezeichnung, Höchstmengen

 Bezeichnung Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
 123
1.1.1"Kleinpackung EG B"Futterpflanzen10
1.1.2"Kleinpackung EG"Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben2,5
sonstiges Saatgut von Rüben10
1.1.3"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der
Bundesrepublik Deutschland
zulässig"
Getreide außer Mais und Sorghum30
Mais, Sorghum1
Öl- und Faserpflanzen außer Raps10
Raps1
1.1.4
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.
1.2
Kennzeichnung
1.2.1
Bezeichnung
1.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3
Art und Kategorie
1.2.4
Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.4a
Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)
1.2.5
Kennnummer der Partie
1.2.6
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
1.2.7
Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
2
Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
2.1
Höchstmengen

 ArtNettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
 12
2.1.1Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais0,5
2.1.2Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine0,1
2.1.3Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne5
2.1.4
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.
2.2
Kennzeichnung
2.2.1
"EU-Norm"
2.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3
Art und Sortenbezeichnung
2.2.3a
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
2.2.4
Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)
2.2.5
Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6
von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
2.2.7
Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)
2.2.8
Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.8a
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
2.2.9
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
2.2.11
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4
2.2.12
bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3
Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)
3.1
Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen

Bezeichnung
1234
 "Kleinpackung EG A""Kleinpackung EG B""Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg)(kg)(kg)
3.1.1Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung   
3.1.1.1Futternutzung-10über 10 bis 15 1)
3.1.1.2Körnererzeugung   
3.1.1.2.1Getreide--30
3.1.1.2.2Leguminosen (auch mit Getreide)2über 2 bis 10über 10 bis 30
3.1.2Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)2über 2 bis 10über 10 bis 30
 
 ----------
1)
Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
3.2
Kennzeichnung
3.2.1
Bezeichnung
3.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4
Kennnummer
3.2.5
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6
Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7
die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 391 - 392;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

                         Muster 1
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von
Gräser- und Leguminosensaatgut*), Saatgut von Kreuzblütlern und anderen
Öl- und Faserpflanzen*), Getreidesaatgut*),
Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut*), Maissaatgut*),
Sorghumsaatgut*), das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
Issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of
Grass and Legume Seed*), Crucifer Seed and Other Oil or
Fibre Species*), Cereal Seed*), Sugar Beet and Fodder
Beet Seed*), Maize Seed*), Sorghum Seed*),
Moving in International Trade
Certificat
délivré conformément au Système de l'OCDE pour la certification variétale
des semences de plantes herbagères et légumineuses*),
semences de plantes crucifères et autres espèces oléagineuses
ou à fibres*), semences de céréales*),
semences de betteraves sucrières et fourragères, semences de maïs*),
Semences de sorgho*), destinées au commerce international

Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate .....: ............
Nom de l'Autorite designee delivrant le certificat
Referenznummer
Lot reference number .....................................: ............
Numéro de référence du lot
Art
Species ..................................................: ............
Espece
Sorte
Variety .................................................: ............
Variété
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ..........: ............
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System
erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in
accordance with the Scheme and is approved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit
conformement aux dispositions du systeme et il a ete agree
comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett)
Certified Seed, Certified Seed 1st generation (blue label)
Semences certifiees, Semences certifiees de 1iere generation (etiquette bleue)
*) Zertifiziertes Saatgut der zweiten oder dritten Generation (rotes Etikett)
Certified Seed 2nd or 3rd generation (red label)
Semences certifiees de 2ème ou 3ème generation (etiquette rouge)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pre-base (etiquette blanche avec une bande violette)

Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
-------
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile




Muster 2
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die Kontrolle von
Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Control of Vegetable
Seed Moving in International Trade
Certificat
delivre conformement au systeme de l'OCDE pour le controle des
semences de legumes destinees au commerce international

Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate .....: ............
Nom de l'Autorite designee delivrant le certificat
Referenznummer
Lot reference number .....................................: ............
Numéro de référence du lot
Art
Species ..................................................: ............
Espece
Sorte
Variety .................................................: ............
Variété
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ..........: ............
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System
erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in
accordance with the Scheme and is approved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit
conformement aux dispositions du systeme et il a ete agree
comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett)
Certified Seed, Certified Seed 1st generation (blue label)
Semences certifiees, Semences certifiees de 1iere generation (etiquette bleue)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pre-base (etiquette blanche avec une bande violette)

Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
-------
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
Muster 3

Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgutmischungen
von Futterpflanzen und Getreide, die für den internationalen Handel bestimmt sind
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Mixtures of Herbage Seed
Moving in International Trade
Certificat
délivré conformément au système de l´OCDE pour la certification variétale
des semences de mélanges de plantes fourragères destinées au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate  .....................
Nom de l´Autorité désignée délivrant le certificat
 
: .....................
Referenznummer der Mischung
Lot Reference Number  .....................
Numéro de référence du lot
 
:  .....................
Bestandteile der Mischung
Constituents of the lot  .....................
Composants du mélange
 
:  .....................
Art
Species
Espèce
Sorte
Variety
Variété
Referenznummer der Partie
Seed lot reference number
Numéro de référence du lot
Anteil vom Hundert des Gewichts
Percentage by weight of mixture
Pourcentage en poids du mélange
1. …
2. …
3. …
(…)
    
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot  .....................
Nombre d´emballages et poids déclaré du lot
 
:  .....................
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut erzeugt und anerkannt.
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Herbage Scheme and is approved.
Le lot de semences portant ce numéro de référence a été produit et agréé conformément aux dispositions du système de l´OCDE pour les plantes fourragères.
Ort und Staat
Place and country
Lieu et pays
Datum
Date
Date
Unterschrift (oder elektronische Signatur)
Signature (or an equivalent electronic authorization)
Signature (ou signature électronique)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3)
Etiketten und Einleger

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 393 - 395
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1
Vorgeschriebene Angaben
1.1
Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
1.1.1
"Name und Anschrift der zuständigen Behörde"
"Name and address fo Designated Authority"
"Nom et adresse de l'Autorite designee"
1.1.1a
„Amtlich zugeteilte Seriennummer“
„Officially assigned serial number“
„Numéro d´ordre attribué officiellement“
1.1.2
"Art (botanischer Name)"
"Species (Latin name)"
"Espece (nom latin)"
1.1.3
„Sortenbezeichnung“(Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)  
„Variety denomination“
„Dénomination variétale“
1.1.4
"Kategorie"
"Category"
"Categorie"
1.1.5
„Referenznummer“
„Lot reference number“
„Numéro de référence du lot“
1.1.6
„Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“
„Declared net or gross weight or declared number of seeds“
„Poids net ou brut déclaré ou nombre de semences déclaré“
1.1.7
"Datum der Probenahme"
"Date of sampling"
"Date de l'echantillonnage"
1.1.8
Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich
"Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)"
"Seed description (Monogerm, precision or natural seed)"
"Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)"
1.1.9
Bei Gemüsesaatgut zusätzlich
"Landesüblicher Name"
"Common name"
"Nom commun"
1.2
Standardsaatgut
1.2.1
"Landesüblicher Name"
"Common name"
"Nome commun"
1.2.2
„Sortenbezeichnung“
„Variety denomination“
„Dénomination variétale“
1.2.3
"Kategorie"
"Category"
"Categorie"
1.2.4
"Referenznummer der Partie"
"Identification number of the lot"
"Numero d'identification du lot"
1.2.5
"Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma"
"Name and address of the person or firm responsible for the lot"
"Nom et adresse de la personne ou de l'entreprise responsable du lot"
1.2.6
"Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle"
"Seed subject only to random post control"
"Semences soumises seulement par sondage a un postcontrole"
1.3
Zertifiziertes Saatgut von Gemüse in Kleinpackungen
1.3.1
"Landesüblicher Name des Gemüses"
"Common name of the vegetable"
"Nom commun du legume"
1.3.2
„Sortenbezeichnung“
„Variety denomination“
„Dénomination variétale“
1.3.3
"Partienummer"
"Code number"
"Numero de code"
1.3.4
"Name und Anschrift des Herstellers der Packung"
"Name and address of packager"
"Nom et adresse de l'emballeur"
1.3.5
"Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem Saatgut"
"Packaged from OECD Certified Seed"
"Emballage rempli a partir de semences certifiees OCDE"
1.4
Anerkanntes Vorstufensaatgut
1.4.1
Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.9
1.4.2
"Vorstufensaatgut"
"Pre-Basic seed"
"Semences pre-base"
1.4.3
Die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut erster Generation
1.5
Mischungen
1.5.1
„Bezeichnung der Mischung“ (gegebenenfalls)
„Name of the mixture“ (if any)
„Nom du mélange“ (le cas échéant)
1.5.2
„Saatgutmischung für …“ (z.B. Rasen, Futternutzung, Weide)
„Seed mixture for ... “ (e.g. turf, lawn, grazing, permanent pasture)
„Mélange de semences destiné à …“ (ex. gazon, pelouse, prairie permanente, pâturage, …)
1.5.3
„Name und Anschrift der zuständigen Behörde“
„Name and address of National Designated Authority“
„Nom et adresse de l´Autorité nationale désignée“
1.5.4
„Mischungsnummer“
„Reference number of the lot“
„Numéro de référence du lot“
1.5.5
„Amtlich zugeteilte Seriennummer“
„Officially assigned serial number“
„Numéro d´ordre attribué officiellement“
1.5.6
„Arten, die Bestandteil der Mischung sind“
„Species of the constituents“
„Espèces composantes“
1.5.7
„Verschließung ... “ (Monat, Jahr)
„Sealed …“ (month and year when officially sealed)
„Scellé …“ (mois et année du scellement officiel)
1.5.8
„Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“
„Declared net or gross weight or declared number of seeds“
„Poids net ou brut déclaré ou nombre déclaré de graines pures“
1.5.9
Bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen:
1.5.9.1
„Art der Behandlung“ oder „Art der Zusätze“
„Nature of treatment“ or „nature of additives“
„Nature du traitement“ ou „nature des additifs“
1.5.9.2
„Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht“ (bei Angabe des Gewichtes)
„Ratio of weight of pure grains to total weight“ (if weight is declared)
„Rapport entre le poids des graines pures et le poids total“ (en cas d´indication d´un poids)
1.5.9.3
„Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit“ (bei granuliertem Saatgut)
„Number of germinable seeds per unit of weight“ (in case of granulated seed)
„Nombre de graines pouvant germer par unité de poids“ (en cas des semences granulées)
1.5.10
Für jeden Bestandteil der Mischung (die Angaben nach den Nummern 1.5.10.1 bis 1.5.10.4 können auf dem Zertifikat oder auf dem amtlichen Etikett gemacht werden; bei Packungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können diese Angaben auch auf der Packung gemacht werden):
1.5.10.1
„Art“ (botanische Bezeichnung)
„Species“ (Latin name)
„Espèce“ (dénomination botanique)
1.5.10.2
„Sortenbezeichnung“
„Variety denomination“
„Dénomination variétale“
1.5.10.3
„Anerkennungsnummer“
„Reference number“
„Numéro de référence du lot“
1.5.10.4
„Anteil in vom Hundert des Gewichts“
„Percentage by weight of the mixture“
„Pourcentage en poids du mélange“
2
Aufdruck und Mindestgröße
2.1
Aufdruck
2.1.1
Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben und mit den Worten "OECD-Seed-Scheme" und "Systeme OCDE pour les semences" zu versehen. Die verbleibende Fläche muss in schwarzem Druck die Angaben nach Nummer 1 enthalten.
2.1.2
Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.
2.2
Mindestgröße 110 x 67 mm
3
Zusätzliche Angaben
3.1
nach § 47 Abs. 1
bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten
"Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand erfüllt"
"Seed not finally certified, requirements of field inspection are fulfilled"
"Semences ne pas certifiees definitivement; la culture est conformement aux regles pour l'inspection sur pied"
3.2
nach § 47 Abs. 2
bei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe
"Saatgut der Linie ..."
"Seed of the line ..."
"Semences de la lignee ..."
"Erbkomponente auf Basissaatgutstufe - Anbau nur nach Zuchtschema"
"Individual line on Basic Seed level - Cultivation only according to breeding scheme"
"Lignee individuelle au niveau des Semences de base - Cultivation seulement a la formule"
3.3
nach § 48 Abs. 3 Nr. 3
"Wiederverschlossen"
"Resealed"
"Reconditionne"
3.4
Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais und Sorghum
3.4.1
bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
"Frei abblühend"
"Open pollinated"
"a pollinisation libre",
"Hybride"
"cross"
"hybride" oder
"Inzuchtlinie"
"inbred line"
"lignee inbred"
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht.
3.4.2
bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
"Frei abblühend"
"open pollinated"
"a pollinisation libre" oder
Hybridsorte"
"hybrid"
"hybride"
3.5
bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation zusätzlich zur Kategorie:
"erster Generation", "zweiter Generation" oder "dritter Generation"
"1(hoch)st generation", "2(hoch)nd generation" oder "3(hoch)rd generation"
"de 1(hoch)iere generation", "de 2(hoch)eme generation" oder "de 3 (hoch)eme generation".