Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten* (Saatgutverordnung) § 6Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstufensaatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut entsprechend.