(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann, soweit es erforderlich ist, um die Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat sicherzustellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr
- 1.
die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b festgesetzten Anforderungen herabsetzen,
- 1a.
das Inverkehrbringen des auf Grund der nach Nummer 1 herabgesetzten Anforderungen anerkannten Saatgutes befristen,
- 2.
Arten nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichnen.