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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Saatgutverkehrsgesetz * (SaatG)
§ 58
Ausschluss der Berufung
Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.
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