Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über 
- 1.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes, 
- 2.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes, 
- 3.
- das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und 
- 4.
- den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. 
Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.