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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 26, Sattler und Feintäschner, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.