(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß
- 1.
die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),
- 2.
die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57),
- 3.
die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58),
- 4.
die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und
- 5.
die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)
als Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.