Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen (Sachverständigenprüfverordnung - SachvPrüfV)
§ 7 Vorlagefrist

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Fußnote

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)