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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen (Sachverständigenprüfverordnung - SachvPrüfV)
§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.