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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sanierungshilfengesetz (SanG)
§ 4
Verwaltungsvereinbarung
Die Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt.
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