Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter (Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung - SanOAAusbGV) § 3Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld
Auf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen, die eine Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizieranwärter von anderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit erhält.