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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz - SaRegG)
§ 9 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten

(1) Es dürfen
1.
die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
2.
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck verwenden.
(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.