(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach
- 1.
der geometrischen Auflösung,
- 2.
der spektralen Abdeckung,
- 3.
der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auflösung,
- 4.
der radiometrischen Auflösung und
- 5.
der zeitlichen Auflösung.
Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach
- 1.
den Polarisationsmerkmalen und
- 2.
der Phasengeschichte.
Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.