(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,
- 1.
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
das friedliche Zusammenleben der Völker oder
- 3.
die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
zu gefährden.
(2) Der Versuch ist strafbar.