(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist, 
- 1.
- die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, 
- 2.
- das friedliche Zusammenleben der Völker oder 
- 3.
- die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich 
zu gefährden.
(2) Der Versuch ist strafbar.