Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV) § 22Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Zeiten der Regeneration gewähren.