(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:
- 1.
allgemeine Grundausbildung,
- 2.
Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung,
- 3.
Dauereinsatzaufgaben,
- 4.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,
- 5.
Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,
- 6.
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und
- 7.
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.