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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV)
§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei:
1.
Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten,
2.
außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen,
3.
Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen:
a)
Grund- und Basisausbildung,
b)
Dienstposten- und Laufbahnausbildung,
c)
eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung,
d)
militärische Flugsicherung,
e)
Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten,
f)
Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr,
g)
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine,
h)
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und
i)
Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.