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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
§ 11 Niederlegung des Amtes

Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.