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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
§ 25 Dienstbetrieb

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören
1.
zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie
2.
zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.
(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei
1.
der Gestaltung des Dienstbetriebes,
2.
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten,
3.
der Festlegung der dienstfreien Werktage,
4.
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie
5.
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.
(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei
1.
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
3.
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten,
4.
der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs,
6.
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen,
7.
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten,
8.
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen,
9.
der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann,
10.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen beteiligt wurde.
(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei
1.
der Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen Bildung und
2.
Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen.