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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
§ 53 Grundsatz

Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.