Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
§ 6 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 5.
(2) Nicht wählbar sind
1.
die Kommandeurinnen und Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeurinnen und Kommandeure sowie die Chefs der Stäbe,
2.
die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 4 Absatz 1 sind,
3.
die Kompaniefeldwebel sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender Dienststellungen,
4.
Soldatinnen und Soldaten, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
5.
Soldatinnen und Soldaten, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.