Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
§ 65 Übergangsvorschriften

(1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.
(2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist.
(3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten.
(4) § 28 Absatz 2 gilt nicht für gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem 1. April 2025 eingeleitet worden sind.