(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen: 
- 1.
 die Wählerverzeichnisse,
- 2.
 die Wahlausschreiben,
- 3.
 die Wahlvorschläge,
- 4.
 die Bewerberlisten,
- 5.
 die Stimmzettel,
- 6.
 die ungültigen Stimmzettel,
- 7.
 die Stimmzettelumschläge,
- 8.
 die ungültigen Stimmzettelumschläge,
- 9.
 die Wahlbriefe,
- 10.
 die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
- 11.
 die vorgedruckten Erklärungen,
- 12.
 die Wahlniederschriften,
- 13.
 die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
- 14.
 der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.