SchädlBekAusbV
Ausfertigungsdatum: 15.07.2004
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638)"
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
1. | im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Pflanzenschutz | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
1. | Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz | 25 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Pflanzenschutz | 25 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen | ||
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1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären | ||||
c) | Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
e) | Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern | ||||
f) | persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben | ||||
g) | Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | ||||
h) | Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen | ||||
i) | Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen | ||||
k) | Regeln der Arbeitshygiene anwenden | ||||
l) | ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
e) | Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen | ||||
5 | Rechtsvorschriften und Normen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) | berufsbezogene rechtliche Grundlagen und Normen der Schädlingsbekämpfung beachten und anwenden | 4 | |
b) | mit den für die Schädlingsbekämpfung zuständigen Behörden zusammenarbeiten | ||||
6 | Kommunikation und Information (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Informationsquellen nutzen und Informationen auch mit fremdsprachigen Fachbegriffen anwenden | 4 | |
b) | betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen | ||||
c) | mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten | ||||
d) | Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | ||||
e) | Kommunikationsregeln anwenden | 4 | |||
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Materialien, Geräte, Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen | 4 | |
b) | Aufgaben im Team abstimmen und durchführen | ||||
c) | Arbeitsabläufe festlegen, Arbeits- schritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben sowie zeitlicher Abläufe durchführen; Arbeitsschritte bei Abweichung von der Planung auf die veränderte Situation anpassen | 4 | |||
d) | Arbeitsabläufe mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit anderen Gewerken und Behörden, abstimmen | ||||
8 | Bedienen und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Geräte für die Schädlingsbekämpfung bedienen, pflegen und warten | 6 | |
b) | Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Geräten überprüfen und Reparaturen veranlassen | ||||
9 | Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | Gefahrstoffe | 8 | ||
a) | erkennen | ||||
b) | lagern | ||||
c) | entsorgen | ||||
d) | nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden und einordnen | 10 | |||
e) | transportieren | ||||
f) | auswählen | ||||
g) | anwenden | ||||
10 | Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Schädlingsbekämpfungsmittel nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden | 12 | |
b) | Anwendungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Schädlingsbekämpfungsmittel nach Formulierungen unterscheiden | ||||
11 | Sichern des Arbeitsbereiches (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | Arbeitsbereiche gegen Zugang durch Nichtbeteiligte, insbesondere durch Information, Kennzeichnung und Absperrung, sichern | 2 | ||
12 | Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen | 20 | |
b) | Schädlingsbefall im Innen- und Außenbereich, insbesondere durch Sichtkontrolle und technisches Monitoring, feststellen | ||||
c) | Befallsorte eingrenzen, Befallstärke einschätzen und Ursachen ermitteln | 20 | |||
d) | Dokumentationen erstellen | ||||
13 | Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Außenbereiche, Innenbereiche und Transportwege gegen Zulauf/Zuflug von Schädlingen absichern | 18 | |
b) | Schädlingsbekämpfung mit physikalischen Verfahren durchführen | ||||
c) | Schädlingsbekämpfung mit biotechnischen Verfahren durchführen | ||||
d) | Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher und sachlicher Gegebenheiten auswählen | 20 | |||
e) | Schädlingsbekämpfung mit chemischen Verfahren durchführen | ||||
f) | Schädlingsbekämpfung mit biologischen Verfahren durchführen | ||||
g) | Durchführung, Mittel, Maßnahmen und Ergebnisse dokumentieren | ||||
14 | Kundenberatung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | Kunden über: | 18 | ||
a) | Art, Umfang und Ursache des Befalls | ||||
b) | Auswirkung des Schädlingsbefalls | ||||
c) | Art, Umfang und Dauer der Bekämpfung | ||||
d) | Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittel | ||||
e) | Sicherheitsmaßnahmen | ||||
f) | Vorbeugemaßnahmen | ||||
g) | Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren | ||||
15 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | a) | betriebsspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung erläutern und aufgabenspezifisch anwenden | 2 | |
b) | prozess- und kundenorientiert arbeiten | ||||
c) | Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten |