Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
§ 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt; Einstellung in das Register

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln die Berichte der Betreiber elektronisch zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. Die Übermittlung erfolgt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und für
1.
die administrativen Informationen nach den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum 31. August des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres und
2.
die thematischen Informationen nach den Abschnitten 5 bis 10 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum 31. Oktober des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres, wobei die Information nach Abschnitt 4.1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 erneut beizufügen ist.
Für die Übermittlung ist das spätestens bis zum 1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres durch das Umweltbundesamt festgelegte elektronische Format zu verwenden.
(2) Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen hätte auf
1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder
2.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
werden unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt. Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn nach Feststellung der nach Landesrecht zuständigen Behörde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
(3) Soweit
1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen der Informationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
werden diese Informationen unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt. Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn
1.
der Betroffene zugestimmt hat oder
2.
das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information überwiegt und die in Satz 5 genannte Entscheidung bestandskräftig geworden ist.
Die Einstellung von Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen darf nicht aus den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründen unterbleiben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind und die betroffene Person bei der Übermittlung der Informationen im Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schützenswert sind. Steht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe einer Information nach Satz 1 dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist die betroffene Person von der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der Entscheidung über die Einstellung der Information in das Register anzuhören. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Entscheidung, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe einer Information nach Satz 1 das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, wird der betroffenen Person bekannt gegeben. Bei der Übermittlung an das Umweltbundesamt gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde an, hinsichtlich welcher Informationen das Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt und bezeichnet die Gründe, weshalb das Umweltbundesamt diese Informationen nicht in das Register einstellen darf.
(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für die Nichteinstellung einer Information in das Register vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen in das Register einzustellen.
(5) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik trifft das Umweltbundesamt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um für die Informationen, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in das Register einzustellen sind, ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
(6) Bei Betriebseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle über die Schutzbedürftigkeit nach Absatz 2 Nr. 1.