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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger (Schadenersatzvorauszahlungsgesetz)
§ 10 Antragsberechtigung

Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind
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Staatsbürger der DDR,
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Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR,
die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.