(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
(2) Versicherungspflichtig sind:
- 1.
Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,
- 2.
Schießgeschäfte,
- 3.
Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,
- 4.
Zirkusse,
- 5.
Schaustellungen von gefährlichen Tieren,
- 6.
Reitbetriebe.
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,
- 2.
in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.