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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
1.
in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;
2.
in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumweins in das Steuergebiet;
3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 21: zum Zeitpunkt der Lieferung des Schaumweins im Steuergebiet;
4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;
5.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird: mit dem erstmaligen Besitz des Schaumweins im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten des Schaumweins des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.
(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
1.
sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
2.
der Schaumwein vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist;
3.
der in Besitz gehaltene Schaumwein für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird;
4.
sich Schaumwein an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger;
2.
des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;
3.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
4.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger des Schaumweins;
5.
des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der den Schaumwein in Besitz hält.
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.