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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
§ 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung

(1) Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift
„Unversteuerter Schaumwein“
versehen sind.
(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.