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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
§ 8 Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.