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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
§ 4 Kapitän

(1) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän
1.
Unionsbürger sein oder
2.
Drittstaatsangehöriger sein mit einem Befähigungszeugnis zum Kapitän, das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 29 oder § 33 der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt oder nach § 20 der Seeleute-Befähigungsverordnung anerkannt wurde.
(2) Der Reeder darf ein Schiff mit einem Kapitän besetzen, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wenn
1.
auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt kein Kapitän nach Maßgabe des Absatzes 1 verfügbar ist und
2.
er gegenüber der Berufsgenossenschaft versichert, dass er kein Besatzungsmitglied, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, zum Kapitän befördern kann und
3.
er innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 4 für jeden Kapitän, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, zusätzliche Stellen folgender Art bereitstellt:
a)
zwei Ausbildungsplätze aus den nachfolgenden Ausbildungszweigen:
aa)
Schiffsmechanikerinnen und Schiffsmechanikern,
bb)
nautische Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten,
cc)
technische Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten,
dd)
elektrotechnische Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten oder
b)
zwei Stellen für Schiffsoffiziere, deren erfolgreich absolvierte Berufseingangsprüfung nach § 10 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung höchstens fünf Jahre zurückliegt (Junioroffiziere), oder
c)
einen Ausbildungsplatz nach Buchstabe a und eine Stelle nach Buchstabe b.
(3) Absatz 2 gilt für Reeder mit Schiffen ausschließlich mit einer Bruttoraumzahl von unter 500 mit der Maßgabe, dass nur ein Ausbildungsplatz nach Nummer 3 Buchstabe a oder nur eine Stelle für einen Junioroffizier nach Nummer 3 Buchstabe b bereitgestellt werden muss.
(4) Die Besetzung nach Absatz 2 oder Absatz 3 bedarf der Genehmigung der Berufsgenossenschaft.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 erteilt die Berufsgenossenschaft dem Reeder auf dessen Antrag für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten die Genehmigung, ein oder mehrere Schiffe mit einem oder mehreren Kapitänen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, besetzen zu dürfen.
(6) Auf Antrag des Reeders verlängert die Berufsgenossenschaft die Genehmigung nach Absatz 5 für einen Zeitraum von höchstens 54 weiteren Monaten, wenn
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen und
2.
die nach Absatz 2 oder Absatz 3 bereitgestellten Ausbildungsplätze beziehungsweise Stellen für Junioroffiziere dauerhaft besetzt sind.
(7) Die Berufsgenossenschaft kann die Genehmigung widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Wird ein Ausbildungsverhältnis nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a vorzeitig beendet oder eine Stelle für Jungoffiziere nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b nicht mehr besetzt, hat der Reeder unverzüglich die Berufsgenossenschaft zu informieren.