Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich
- 1.
den Kapitän des Schiffes,
- 2.
den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
- 3.
die zuständige Hafenbehörde und
- 4.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.