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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch
§ 3 

(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.
(2)

Fußnote

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1