(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 40 Prozent, |
- 2.
Prüfungsbereich Kundenberatung | 20 Prozent, |
- 3.
Prüfungsbereich Anlagentechnik | 30 Prozent, |
- 4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :1 zu gewichten.