1 | Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen einschlägigen Regelungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Abgrenzungen zwischen hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und freien Dienstleistungen der Schornsteinfegerbetriebe anhand der schornsteinfegerrechtlichen Regelungen darstellen - b)
schornsteinfegerrechtliche Regelungen anwenden - c)
Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anwenden - d)
sonstige einschlägige Regelungen, insbesondere aus den Bereichen des Immissionsschutzrechts, des Klima- und Umweltschutzes, der Energieeinsparung, der Raumluftqualität, des Brandschutzes und des Baurechts, anwenden - e)
Regelungen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz anwenden
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- f)
Inhalte und Vorgaben aus Bescheiden über technische Anlagen sowie Systeme anwenden und Nachweise erstellen - g)
kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen anwenden und, soweit keine höhere Qualifikation erforderlich ist, erstellen
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2 | kundenorientiertes Planen und Durchführen von Aufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, des Arbeitsschutzes, technischer Unterlagen und von Kundenwünschen sowie terminlichen Vorgaben nach den anerkannten Regeln der Technik planen und vorbereiten - b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung von betrieblichen und rechtlichen Vorgaben sowie betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere Personal- und Werkzeugeinsatz sowie Zeit- und Materialaufwand, planen und vorbereiten - c)
Prüf-, Mess- und Kehrgeräte, Arbeitsmittel, Werkzeuge und ähnliche Einrichtungen, auch unter Aspekten der Langlebigkeit und Reparierbarkeit, auswählen, deren Funktionsfähigkeit prüfen, diese instand halten, vorbereiten und handhaben - d)
technische Unterlagen, insbesondere Belegungspläne, Dachskizzen und sonstige Skizzen, erstellen, anwenden und bewerten - e)
Herstellerunterlagen, insbesondere Einbau- und Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungsempfehlungen, anwenden - f)
Gefährdungsbeurteilungen beachten sowie Einrichtungen der Arbeitssicherheit prüfen, beurteilen und nutzen
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| | - g)
Soll- und Ist-Werte von technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen erfassen und bewerten - h)
betriebs- und branchenspezifische Software sowie Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, digitale Endgeräte verwenden
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| | - i)
Auftragsbearbeitung mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten sowie Kundinnen und Kunden abstimmen und dokumentieren
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3 | brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihrer Ökobilanz, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten brandschutzrechtlich beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsklassen, Sicherheitsabstände und Brandschutzklassen - b)
Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten baurechtlich im Hinblick auf Brandschutz, Betriebssicherheit und Energieeffizienz beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, Verwendbarkeit, Beständigkeit, Nachhaltigkeit und Standsicherheit
| 4 | |
| | - c)
Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten energetisch beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, Nachhaltigkeit und Wärmeleitfähigkeit - d)
bauphysikalische Berechnungen durchführen
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4 | brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Gebäudehüllen unter Berücksichtigung der einschlägigen Gebäudeklassen brandschutz- und baurechtlich sowie energetisch beurteilen - b)
bauliche Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Aufstellung, Einsatzmöglichkeiten und Funktion brandschutz- und baurechtlich sowie energetisch beurteilen - c)
technische Anlagen sowie Systeme unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion, ihrer Aufstellung, ihres Energieträgers und ihrer Einsatzmöglichkeiten brandschutz- und baurechtlich sowie energetisch beurteilen
| 4 | |
| | - d)
Beurteilungsergebnisse dokumentieren und hierbei insbesondere Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Gebäudehüllen, baulichen Anlagen sowie technischen Anlagen sowie Systemen feststellen - e)
bauliche Anlagen sowie technische Anlagen sowie Systeme hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten energetisch beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, Nachhaltigkeit und Wärmeleitfähigkeit
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5 | Überwachen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Einsatzmöglichkeiten von unterschiedlichen Abgasanlagen, Abgassystemen und Zusatzeinrichtungen beurteilen - b)
Einbau- und Montagefehler erkennen und Lösungsmöglichkeiten ermitteln - c)
Funktions- und Gebrauchsfähigkeit von Lüftungsanlagen zur Verbrennungsluftversorgung, insbesondere durch Berechnungen, feststellen und dabei Einflussfaktoren auf die Verbrennungsluftversorgung berücksichtigen
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| | - d)
bei Prüfungen der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit mitwirken - e)
bei gutachterlichen Tätigkeiten mitwirken - f)
Ableitbedingungen für Abgase prüfen und beurteilen - g)
bei Berechnungen von Abgasanlagen, Abgassystemen und Lüftungsanlagen mitwirken und Ergebnisse bewerten - h)
Einflussfaktoren, insbesondere Aufstellbedingungen und Zusatzeinrichtungen, für den sicheren Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen beurteilen - i)
Verfahren der Prüfung der Verbrennungsluftversorgung, insbesondere messtechnische Überprüfungen, durchführen - j)
Nachweise zur Sicherstellung der Verbrennungsluftversorgung erstellen - k)
Berechnungen, insbesondere in den Bereichen der Stöchiometrie, Wärme-, Elektro- und Regelungstechnik sowie des Schallschutzes, durchführen
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6 | Prüfen und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Energieträger ökologisch und ökonomisch beurteilen - b)
Energieträger auf ihre Eignung, Zulässigkeit und Verwendung prüfen - c)
technische Anlagen sowie Systeme sowie bauliche Anlagen für die Brennstofflagerung und -versorgung auf Eignung und Sicherheit beurteilen - d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden - e)
Verbrennungsrückstände sowie Reststoffe sortengerecht aufbewahren, umweltschonend entsorgen sowie Reststoffe der Wiederverwertung zuführen
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| | - f)
technische Anlagen sowie Systeme sowie bauliche Anlagen für den Transport und die Speicherung von Energieträgern auf Eignung und Gebrauchsfähigkeit beurteilen - g)
Gefährdungspotentiale bei der Verwendung von Energieträgern, Werk-, Gefahr- sowie Hilfsstoffen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzeigen - h)
Machbarkeit einer Umstellung von Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen auf andere Energieträger unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen sowie Aspekten der Nachhaltigkeit prüfen und bewerten
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| | - i)
Wechsel von klimaschädlichen und gesundheitsgefährdenden Hilfs- und Werkstoffen in technischen Anlagen sowie Systemen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte sowie rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten
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7 | Überprüfen sowie Reinigen oder Kehren von Abgasanlagen, von Abgassystemen, von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Einrichtungen der Arbeitssicherheit überprüfen und beurteilen - b)
Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und Funktionsweise überprüfen, reinigen, kehren und beurteilen - c)
technische Anlagen sowie Systeme, insbesondere Abgasanlagen, Abgassysteme, Wärmeerzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen sowie Zusatzeinrichtungen, überprüfen, reinigen und kehren - d)
unterschiedliche Prüfverfahren an Abgasanlagen sowie Abgassystemen durchführen, insbesondere Dichtheitsprüfungen sowie Kamerabefahrungen - e)
Reinigungsverfahren an Abgasanlagen sowie Abgassystemen durchführen, insbesondere staubfreie sowie besondere Reinigungsverfahren - f)
Prüf- und Reinigungsverfahren an Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen durchführen, insbesondere an Einzelraumfeuerungsanlagen, Heizungsanlagen sowie Prozessfeuerungsanlagen - g)
Messungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit durchführen - h)
Verbrennungsluftversorgung überprüfen und Verbrennungslufteinrichtungen reinigen - i)
Prüf- und Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
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8 | Überprüfen und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf ihre Funktionsweise überprüfen, Eignung der Konstruktion beurteilen sowie Zusatzeinrichtungen reinigen - b)
Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme zur Optimierung der Raumluftqualität sowie zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen sowie reinigen
| 4 | |
| | - c)
Lüftungskonzepte für ein Gebäude zur Sicherstellung der Raumluftqualität sowie zum Feuchteschutz bewerten und bei der Erstellung mitwirken - d)
Sicherheitseinrichtungen überprüfen und beurteilen - e)
Messungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie zur Optimierung der Raumluftqualität durchführen - f)
Prüf- und Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
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9 | Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Ist-Zustände nach Vorgaben und Intervallen prüfen - b)
Messungen nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben durchführen - c)
Messungen und Prüfungen nach anerkannten Regeln der Technik durchführen - d)
Abweichungen von Soll-Zuständen feststellen
| 6 | |
| - e)
energetische Inspektionen an Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen, insbesondere an Heizungsanlagen und Wärmepumpen, durchführen - f)
Wärmebedarf und Heizlast ermitteln - g)
Komponenten der Wärmeverteilung und -übergabe beurteilen - h)
ordnungsgemäße Durchführung des hydraulischen Abgleichs prüfen und Berechnungen durchführen - i)
Kohlendioxid- und Schadstoffbilanzierung erstellen - j)
Emissionsausstoß berechnen und dessen Auswirkungen auf Umwelt und Klima beurteilen - k)
Möglichkeiten der Energieeffizienzsteigerung aufzeigen - l)
Arbeitsvorgänge und Ergebnisse dokumentieren
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10 | Prüfen der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Sicherheitstechnik von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten der technischen Anlagen sowie Systeme ermitteln - b)
Ist-Zustände nach Vorgaben und Intervallen prüfen, Abweichungen von Soll-Zuständen feststellen - c)
betriebs- und brandsicherheitsrelevante Sicherheitseinrichtungen oder -vorrichtungen auf Funktions- und Gebrauchsfähigkeit prüfen - d)
Wärmeverteilung auf Funktionsfähigkeit und Energieeffizienz prüfen - e)
Messdaten und Betriebszustände, insbesondere digital, erfassen und auswerten
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| | - f)
Optimierungspotenziale hinsichtlich der Energieeffizienz, der Betriebs- und Brandsicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit ermitteln und beurteilen - g)
Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitstechnik inspizieren, Einstellwerte auf Nutzerebene ohne Instandhaltungseingriffe optimieren sowie bei fehlenden, mangelhaften oder defekten Komponenten weitere Maßnahmen einleiten - h)
Arbeitsvorgänge und Ergebnisse dokumentieren
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11 | Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von Mängeln sowie von Funktionsstörungen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen; Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von unsachgemäßem Nutzungsverhalten; Einleiten notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Mängel an Einrichtungen der Arbeitssicherheit feststellen und dokumentieren - b)
Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen beim Überprüfen, Reinigen und Messen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentieren - c)
Gefährdungspotenziale erkennen und beurteilen sowie notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten
| 4 | |
- d)
Ursachen von Belästigungen ausgehend von Wärmeerzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Lüftungssystemen, Dunstabzugssystemen sowie sonstigen Einrichtungen erkennen, dokumentieren sowie deren Beseitigung einleiten - e)
Veränderungen und Abweichungen an technischen Anlagen sowie Systemen, insbesondere durch verändertes Nutzerverhalten, Verschleiß und Austausche einzelner Bestandteile oder angrenzender Bauteile, erkennen und bewerten - f)
Präventivmaßnahmen aufzeigen - g)
Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie an Gebäuden feststellen
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12 | Durchführen von Maßnahmen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
defekte und fehlerhafte frei zugängliche Komponenten der Abgasführung und der Luftführung, insbesondere Revisionsöffnungen, Mündungsabschlüsse sowie Zusatzeinrichtungen, zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit sowie zur Optimierung von technischen Anlagen sowie Systemen tauschen sowie fehlende Komponenten ergänzen - b)
defekte und fehlerhafte Komponenten außerhalb von technischen Anlagen sowie Systemen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes, der Raumluftqualität sowie der Energieeinsparung tauschen und fehlende Komponenten ergänzen - c)
durchgeführte Arbeiten dokumentieren
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13 | Planen sowie Umsetzen von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
anlagentechnischen Brandschutz planen und insbesondere durch die Montage von Rauch-, Hitze- und Kohlenmonoxidwarnmeldern sowie durch die Prüfung des Einsatzes und der Funktionsfähigkeit von Brandschutzklappen anwenden - b)
bei Brandverhütungsschauen mitwirken
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| | - c)
die vor Ort einschlägigen Vorschriften des Brandschutzes anhand der jeweiligen Gegebenheiten ermitteln und dabei Brandschutznachweise berücksichtigen - d)
abwehrenden Brandschutz planen und anwenden, insbesondere Lösch- und Rettungsgeräte prüfen - e)
vorbeugenden Brandschutz planen und anwenden, insbesondere Flucht- und Rettungswege prüfen und Durchdringungen einzelner Leitungen durch Brandabschnitte oder einzelne Bauteile prüfen und beurteilen
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| | - f)
organisatorischen Brandschutz planen und anwenden, insbesondere Brandrisiken beurteilen - g)
Entscheidungshilfen zur Optimierung der Brandsicherheit erstellen sowie bei der Koordinierung und Überwachung von Umsetzungsmaßnahmen mitwirken
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14 | Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Nutzerverhalten von Kundinnen und Kunden und energetisch relevante Parameter ermitteln und Kundenwünsche berücksichtigen - b)
Optimierungspotenziale an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und dem Nutzer- sowie Betreiberverhalten darstellen
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| | - c)
Energieeffizienz von technischen Anlagen sowie Systemen sowie von Gebäuden anhand von Messungen, Berechnungen und Prüfungen feststellen und die Ergebnisse beurteilen - d)
Sanierungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Fördermöglichkeiten sowie der Realisierbarkeit, CO2-Reduzierung und Nachhaltigkeit ermitteln - e)
Wechselwirkungen von energetischen und baulichen Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Nachhaltigkeit bewerten - f)
bei der Erstellung von Maßnahmeplänen und beim Einholen von Angeboten mitwirken - g)
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an technischen Anlagen sowie Systemen sowie an Gebäuden, insbesondere unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung von Kundenbedarfen, einleiten - h)
Maßnahmen, insbesondere durch Luftdichtigkeitsmessungen, Thermografieaufnahmen sowie Materialprüfungen, begleiten und Ergebnisse überprüfen - i)
durchgeführte Maßnahmen im Hinblick auf die Energieeffizienz, Emissionsminderung, CO2-Einsparung, Nachhaltigkeit und Sicherheit beurteilen - j)
Übergabe- und Abschlussprotokolle, insbesondere digital, erstellen
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15 | Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 5 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
Abgrenzung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben und freier Dienstleistungen unter Beachtung der gebotenen Neutralität erläutern - b)
gesetzliche Vorgaben, deren Ziele und die eigenen Aufgaben erläutern - c)
Realisierbarkeit von Kundenbedarfen abschätzen und auf rechtliche Vorgaben hin prüfen - d)
Kundinnen und Kunden Kehr-, Prüf- und Messintervalle erläutern - e)
Kundinnen und Kunden über Lagerung, Eignung und Verwendung von festen Brennstoffen für den Betrieb von Feuerstätten beraten
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| | - f)
Kundinnen und Kunden zum Einsatz nachhaltiger Wärmeerzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen sowie zu heizungs- und lüftungstechnischen Fragen technologieoffen und unabhängig mündlich beraten - g)
Kundinnen und Kunden über Fördermöglichkeiten beraten - h)
Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie an Gebäuden Kundinnen und Kunden erläutern - i)
Kundinnen und Kunden über den Einfluss des Nutzerverhaltens auf die Betriebs- und Brandsicherheit, Raumluftqualität, den Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutz sowie auf die Energieeffizienz beraten - j)
Kundinnen und Kunden zu Aspekten des Arbeitsschutzes beraten - k)
Kundinnen und Kunden zum Zweck der Betriebs- und Brandsicherheit, der Raumluftqualität, des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeffizienz mündlich beraten - l)
Kundinnen und Kunden zu Lösungsmöglichkeiten zur Optimierung der Betriebs- und Brandsicherheit, der Raumluftqualität, des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutzes, der Energieeffizienz sowie der Ressourcenschonung unter Berücksichtigung von ökonomischen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten mündlich beraten - m)
Kundinnen und Kunden über Lagerung, Eignung und Verwendung von anderen Energieträgern, erneuerbaren Energien sowie Gefahr- und Hilfsstoffen beraten - n)
Beratungsergebnisse dokumentieren und Kundinnen und Kunden erläutern
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16 | Kommunizieren mit und Informieren von Kundinnen und Kunden (§ 5 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
Kundenwünsche ermitteln, auf fachliche Umsetzbarkeit und rechtliche Vorgaben prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen - b)
Konfliktpotenziale erkennen, situationsgerecht reagieren, Lösungen oder Handlungsalternativen erarbeiten und kommunizieren - c)
auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren - d)
Informationen für Kundinnen und Kunden auswerten und erläutern - e)
Gespräche mit Kundinnen und Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen - f)
fremdsprachliche Fachbegriffe verwenden und erläutern - g)
Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen - h)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team, mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Gewerke sowie von Institutionen, Behörden und zuständigen Stellen situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
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| | - i)
Maßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung durchführen und durch eigenes Verhalten zum Betriebserfolg beitragen - j)
Kundenbeanstandungen und -beschwerden entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen - k)
Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen und deren Folgen situationsgerecht und verständlich kommunizieren
| | |
| | - l)
Verkaufsgespräche kundenorientiert und unter Berücksichtigung der Unternehmensziele planen, durchführen und nachbereiten - m)
Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte anbieten sowie hierzu unverbindliche Kostenabschätzungen abgeben
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17 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
Bedeutung unterschiedlicher Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssysteme erläutern - b)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dokumentieren - c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen - d)
Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach einzelnen Arbeitsschritten überprüfen
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| | - e)
Produktqualität prüfen und beurteilen - f)
Prüfverfahren sowie Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden - g)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen, Fehler und Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren - h)
fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergeben - i)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen - j)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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