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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin* (Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung - SchfAusbV)
§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
schornsteinfegerrechtliche Regelungen sowie sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,
2.
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, von Kundenbedarfen und technischer Unterlagen zu prüfen und dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz zu beachten,
3.
Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Prüfgeräte sowie Messgeräte, Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen und für den jeweiligen Einsatz vorzubereiten,
4.
Einrichtungen der Arbeitssicherheit auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und zu beurteilen,
5.
technische Anlagen sowie Systeme zu reinigen sowie zu kehren,
6.
Betriebssicherheit, Brandsicherheit sowie Energieeffizienz von technischen Anlagen sowie Systemen festzustellen und zu beurteilen,
7.
Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen und Gebäuden festzustellen,
8.
Messprotokolle, Prüfprotokolle sowie Tätigkeitsnachweise zu erstellen,
9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Arbeit und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, der Brandsicherheit sowie zum Schutz von Klima und Umwelt umzusetzen,
10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und dazu die Vorgehensweise zu begründen und
11.
Kundinnen und Kunden über Kehrintervalle, Prüfintervalle sowie Messintervalle zu informieren.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind sämtliche der nachfolgend in den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten sowie eine der nachfolgend in Nummer 5 genannten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Überprüfen einer Abgasanlage oder eines Abgassystems und Feststellen des Kehrbedarfs oder des Reinigungsbedarfs,
2.
Durchführen eines Kehrverfahrens sowie eines Reinigungsverfahrens an Abgasanlagen oder Abgassystemen,
3.
Überprüfen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage,
4.
Messen und Dokumentieren einzelner Parameter zur Ermittlung der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen einer Wärmeerzeugungsanlage oder einer Energieerzeugungsanlage und
5.
Austauschen von fehlerhaften Komponenten sowie defekten Komponenten oder Einbauen fehlender Komponenten zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Wärmeerzeugungsanlagen oder Energieerzeugungsanlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie welche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 5 zugrunde gelegt werden.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(6) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem auftragsbezogenen Fachgespräch mit 70 Prozent und
2.
die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 30 Prozent.