Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) § 7Bezirke
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.