- a)
muss diese nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde doppelt eingefriedet werden, so dass sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,
- b)
müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,
- c)
muss der Betrieb durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden,
- d)
muss der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine verfügen,
- e)
muss der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.