Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsverordnung) § 21
Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.