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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
§ 27
Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.
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