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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
§ 54
(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.
(2) Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.
(3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
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