In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
der Kostenstrukturen,
- b)
der Wettbewerbssituation,
- c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
der Betriebsorganisation,
- e)
des Qualitätsmanagements,
- f)
des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
Leistungen im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, insbesondere
- a)
aktiv leuchtende, passiv nachleuchtende, beleuchtete oder unbeleuchtete Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbereich konzipieren, planen, gestalten und herstellen, hierzu zählen insbesondere
- aa)
Schilder-, Buchstaben- und Transparentanlagen,
- bb)
elektronische Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen,
- cc)
statische oder mobile Werbeträger,
- dd)
Beschriftungen und Beschichtungen, beispielsweise für Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge sowie Orientierungs- und Leitsysteme und
- ee)
Messe- und Ausstellungsstände,
- b)
Elektrik und Elektronik für Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich installieren und an vorgegebenen Einspeisepunkten anschließen,
- c)
Folienapplikation und Beschichtung mit unterschiedlichen Werkstoffen und auf unterschiedliche Werkstoffe aufbringen sowie zu diesem Zweck Untergründe prüfen,
- d)
Applikationsverfahren auswählen,
- e)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell oder maschinell, jeweils analog oder digital, fertigen,
- f)
Druck- und Beschichtungstechniken im Fertigungsprozess anwenden,
- g)
Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln planen und anwenden,
- h)
für Folierung, Beschichtung und Bearbeitung relevante Bauteile ein- und ausbauen sowie
- i)
bestehende Kommunikations-, Informations- und Werbeanlagen im Hinblick auf Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit umarbeiten, modernisieren, sanieren, warten und instandsetzen,
- 6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
Genehmigungserfordernisse für Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen feststellen sowie behördliche Genehmigungsverfahren einleiten und begleiten,
- b)
sowohl ästhetische, werbewirksame Kriterien als auch stilkundliche Aspekte,
- c)
statische und physikalische Gesichtspunkte,
- d)
im Umgang mit Gefahrstoffen,
- e)
historische und zeitgemäße Formensprache sowie Schrifttypen und architektonische Vorgaben,
- f)
Farbenlehre, Farbordnungssysteme, Farbraster und Farbkontraste,
- g)
Denkmalschutz,
- h)
Nachhaltigkeit,
- i)
Anforderungen in Leistungsverzeichnissen,
- j)
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte, Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrechte,
- k)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- l)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- m)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel und
- n)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen manuell oder maschinell, jeweils analog oder digital, erstellen, korrigieren und bewerten,
- 8.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 9.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
- 11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen,
- 12.
Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten sowie
- 13.
Entsorgungskonzepte und Entsorgungsnachweise erstellen.