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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2024 geltenden Beträge

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SchKG§19Abs2/§24Bek 2024

Ausfertigungsdatum: 06.06.2024

Vollzitat:

"Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2024 geltenden Beträge vom 6. Juni 2024 (BAnz AT 28.06.2024 B3)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 28.6.2024 +++)

Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2024 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
1.
Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 446 Euro.
2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 343 Euro.
3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 424 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 424 Euro berücksichtigt.